Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Mit dem 20. Juni l. Is. wird auch bei diesen letztern Postanstalten 
der Umtausch geschlossen und verlieren die etwa noch im Verkehre befindlichen 
älteren Stempelmarken jede Giltigkeit. 
Eine Baareinlösung der Stempelmarken findet in keinem Falle statt. 
8) Die weitern Vorschriften zum Vollzuge vorstehender Bestimmungen erläßt die 
Generaldirektion der k. b. Verkehrsanstalten. 
München, am 19. Februar 1882. 
v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Luber. 
  
Nr. 2418 U. 
Bekanntmachung, die Gebühren von Lombarddarlehen betr. 
RKönigliches Staatsministerium der Finanzen. 
Das unterfertigte Staatsministerium findet sich veranlaßt, zum Vollzuge des Art. 254 
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 unter Abänderung der Be- 
stimmung in §. 10 der Bekanntmachung vom 25. September gl. Is., die Gebühren von 
Werthpapieren und Lombarddarlehen betr. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 1256) anzuordnen, 
daß hinsichtlich der Verwendung der bayerischen Gebührenmarken zu Lombarddarlehens- 
Urkunden vom 1. März l. Is. an die bezüglich der Verwendung der Reichs-Stempelmarken 
zu Schlußnoten und Rechnungen bestehenden Vorschriften (vgl. Nr. 10 Abs. 2 bis 5 der 
Ausführungsvorschriften des Bundesraths vom 7. Juli 1881, Ges.= u. Verord.-Bl. S. 1169) 
entsprechende Anwendung zu finden haben. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Gebührenmarken werden als nicht ver- 
wendet angesehen (Art. 256, 269 Abs. 2 des Gebührengesetzes). 
München, am 19. Februar 1882. 
v. Niedel. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Luber.
	        
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