76
8. 9.
Alle mit der Vorbereitung der Archivpraktikanten befaßten Beamten haben dafür zu
sorgen, daß der Vorbereitungsdienst den Archivpraktikanten volle Gelegenheit bietet, sich in
allen Geschäftszweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden und den Dienst
in materieller und formeller Hinsicht kennen zu lernen.
8. 10.
Urlaub darf dem Archivpraktikanten in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes nur in
der Gesammtdauer von zwei Wochen gewährt werden. Den Urlaub ertheilt der Vorstand
der Stelle oder Behörde.
Die Urlaubszeit ist in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes einzurech-
nen, jedoch im Zeugnisse anzuführen.
8. 11.
Der Archivpraktikant steht während des Vorbereitungedienstes bei einer Stelle oder
Behörde unter der Disziplin des Vorstandes derselben.
Läßt sich der Archivpraktikant in dienstlicher oder außerdienstlicher Beziehung ein un-
geeignetes oder ordnungswidriges Benehmen zu Schulden kommen, so hat der Vorstand ihn
zurechtzuweisen, und wenn die Zurechtweisung fruchtlos bleibt, oder ein Verschulden schwerer
Art vorliegt, dem vorgesetzten k. Staatsministerium, gegebenen Falles unter Vermittlung
der Centralstelle, zur weiteren Verfügung Anzeige zu erstatten.
Zur veranlaßten Verfügung, unter Umständen zur zeitweiligen oder dauernden Ent-
lassung aus dem Vorbereitungsdienste ist hinsichtlich der bei dem k. allgemeinen Reichsarchive
oder einem k. Kreisarchive in Praxis Stehenden das k. Staatsministerium des Innern,
hinsichtlich der bei dem k. geheimen Haus= oder k. geheimen Staatsarchive in Praxis
Stehenden das Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern zuständig.
Eine etwa verfügte zeitweilige oder dauernde Entlassung aus der Praxis werden die
k. Staatsministerien sich gegenseitig mittheilen.
Bis zum Eintreffen einer Verfügung kann dem Archivpraktikanten die Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes vom Vorstande untersagt werden.