Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 9. 
Alle mit der Vorbereitung der Archivpraktikanten befaßten Beamten haben dafür zu 
sorgen, daß der Vorbereitungsdienst den Archivpraktikanten volle Gelegenheit bietet, sich in 
allen Geschäftszweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden und den Dienst 
in materieller und formeller Hinsicht kennen zu lernen. 
8. 10. 
Urlaub darf dem Archivpraktikanten in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes nur in 
der Gesammtdauer von zwei Wochen gewährt werden. Den Urlaub ertheilt der Vorstand 
der Stelle oder Behörde. 
Die Urlaubszeit ist in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes einzurech- 
nen, jedoch im Zeugnisse anzuführen. 
8. 11. 
Der Archivpraktikant steht während des Vorbereitungedienstes bei einer Stelle oder 
Behörde unter der Disziplin des Vorstandes derselben. 
Läßt sich der Archivpraktikant in dienstlicher oder außerdienstlicher Beziehung ein un- 
geeignetes oder ordnungswidriges Benehmen zu Schulden kommen, so hat der Vorstand ihn 
zurechtzuweisen, und wenn die Zurechtweisung fruchtlos bleibt, oder ein Verschulden schwerer 
Art vorliegt, dem vorgesetzten k. Staatsministerium, gegebenen Falles unter Vermittlung 
der Centralstelle, zur weiteren Verfügung Anzeige zu erstatten. 
Zur veranlaßten Verfügung, unter Umständen zur zeitweiligen oder dauernden Ent- 
lassung aus dem Vorbereitungsdienste ist hinsichtlich der bei dem k. allgemeinen Reichsarchive 
oder einem k. Kreisarchive in Praxis Stehenden das k. Staatsministerium des Innern, 
hinsichtlich der bei dem k. geheimen Haus= oder k. geheimen Staatsarchive in Praxis 
Stehenden das Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern zuständig. 
Eine etwa verfügte zeitweilige oder dauernde Entlassung aus der Praxis werden die 
k. Staatsministerien sich gegenseitig mittheilen. 
Bis zum Eintreffen einer Verfügung kann dem Archivpraktikanten die Fortsetzung des 
Vorbereitungsdienstes vom Vorstande untersagt werden.
	        
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