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Bedacht nehmen wird, daß dem Kandidaten Gelegenheit gegeben werde, neben dem Umfange
und der Gründlichkeit seiner Kenntnisse vorzüglich seine Befähigung zum praktischen Archiv-
dienste zu beweisen, auch genügende Proben seiner Beurtheilungskraft und Darstellungsgabe
zu liefern.
Die ausgewählten Aufgaben werden vor jeder Prüfung dem Reichsarchivvorstande ver-
schlossen zugesendet, der sie am Tage der Prüfung in Gegenwart der Kandidaten eröffnet.
S. 22.
Den zu prüfenden Kandidaten ist jederzeit nur Eine schriftliche Aufgabe auf einmal
vorzulegen, und dabei die vom k. Staatsministerium des Innern zur Beantwortung gestat-
tete und genau einzuhaltende Zeit zu bemerken.
Vor Ablieferung der Aufsätze darf kein Kandidat nach Hause entlassen werden.
Für die Bearbeitung des praktischen Falles in jeder Abtheilung wird der Zeitraum
eines Tages in der Art festgesetzt, daß die Aufgabe am Morgen gegeben wird, und daß,
wenn dieselbe mehr als einen Vormittag in Anspruch nimmt, die Entlassung für die Mit-
tagsstunden nach einstweiliger Einlieferung des Aktes und des bereits beendigten Theiles
der Arbeit stattfindet.
8. 23.
Die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll unter der Aufsicht eines Mitgliedes
der Prüfungskommission geschehen, welches gegen alle Unterschleife zu wachen hat.
8. 24.
Mit der schriftlichen Prüfung ist eine mündliche zu verbinden, welche sogleich nach
Beendigung der schriftlichen Arbeiten vor der Prüfungskommission stattfindet, und sich über
die beiden praktischen Fälle und die sich aus denselben ergebenden wissenschaftlichen Fragen
verbreitet.
g. 25.
Das Urtheil über das Ergebniß der mündlichen Prüfung ist sogleich nach dem Abtreten
der zugleich vorgerufenen Kandidaten zu schöpfen und in dem Protokolle vormerken zu lassen.