Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Bedacht nehmen wird, daß dem Kandidaten Gelegenheit gegeben werde, neben dem Umfange 
und der Gründlichkeit seiner Kenntnisse vorzüglich seine Befähigung zum praktischen Archiv- 
dienste zu beweisen, auch genügende Proben seiner Beurtheilungskraft und Darstellungsgabe 
zu liefern. 
Die ausgewählten Aufgaben werden vor jeder Prüfung dem Reichsarchivvorstande ver- 
schlossen zugesendet, der sie am Tage der Prüfung in Gegenwart der Kandidaten eröffnet. 
S. 22. 
Den zu prüfenden Kandidaten ist jederzeit nur Eine schriftliche Aufgabe auf einmal 
vorzulegen, und dabei die vom k. Staatsministerium des Innern zur Beantwortung gestat- 
tete und genau einzuhaltende Zeit zu bemerken. 
Vor Ablieferung der Aufsätze darf kein Kandidat nach Hause entlassen werden. 
Für die Bearbeitung des praktischen Falles in jeder Abtheilung wird der Zeitraum 
eines Tages in der Art festgesetzt, daß die Aufgabe am Morgen gegeben wird, und daß, 
wenn dieselbe mehr als einen Vormittag in Anspruch nimmt, die Entlassung für die Mit- 
tagsstunden nach einstweiliger Einlieferung des Aktes und des bereits beendigten Theiles 
der Arbeit stattfindet. 
8. 23. 
Die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll unter der Aufsicht eines Mitgliedes 
der Prüfungskommission geschehen, welches gegen alle Unterschleife zu wachen hat. 
8. 24. 
Mit der schriftlichen Prüfung ist eine mündliche zu verbinden, welche sogleich nach 
Beendigung der schriftlichen Arbeiten vor der Prüfungskommission stattfindet, und sich über 
die beiden praktischen Fälle und die sich aus denselben ergebenden wissenschaftlichen Fragen 
verbreitet. 
g. 25. 
Das Urtheil über das Ergebniß der mündlichen Prüfung ist sogleich nach dem Abtreten 
der zugleich vorgerufenen Kandidaten zu schöpfen und in dem Protokolle vormerken zu lassen.
	        
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