Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 26. 
Zur Prüfungszeit sind mit Ausnahme der in §. 22 Abs. 3 getroffenen Bestim- 
mung täglich fünf Stunden Vormittags zu verwenden. 
§. 27. 
Bei der Censur und Klassifikation sollen vier Noten und Klassen angenommen wer- 
den, nämlich: 
a) der ausgezeichneten, 
b) der sehr guten, 
I) der guten, 
d) der unzureichenden 
Befähigung. 
§. 28. 
Bei der Klassifikation sind die im J. 13 und 21 bezeichneten Zwecke und Direktiven der 
praktischen Prüfung genau im Auge zu halten und hiernach von der Prüfungskommission 
mit größter Genauigkeit die Noten zu ertheilen, je nachdem ein Kandidat entweder in 
allen oder in den meisten oder doch in den wichtigeren Disziplinen mehr oder weniger 
befriedigende Antworten und Ausarbeitungen geliefert, oder aber in den Hauptfächern nicht 
Genüge geleistet hat. 
§. 29. 
Die Prüfungeakten sind hierauf dem k. Staatsministerium des Innern einzusenden. 
8. 30. 
Als nicht befähigt erklärte Kandidaten können nur noch zu einer weiteren Prüfung 
und zwar zu der nächstfolgenden zugelassen werden. 
8. 31. 
Nach befriedigender Erstehung dieser Prüfung kann dem Geprüften sofort der Acceß 
bei dem k. allgemeinen Reichsarchive oder auch bei einem der k. geheimen Archive bewilligt 
werden. 
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