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8. 26.
Zur Prüfungszeit sind mit Ausnahme der in §. 22 Abs. 3 getroffenen Bestim-
mung täglich fünf Stunden Vormittags zu verwenden.
§. 27.
Bei der Censur und Klassifikation sollen vier Noten und Klassen angenommen wer-
den, nämlich:
a) der ausgezeichneten,
b) der sehr guten,
I) der guten,
d) der unzureichenden
Befähigung.
§. 28.
Bei der Klassifikation sind die im J. 13 und 21 bezeichneten Zwecke und Direktiven der
praktischen Prüfung genau im Auge zu halten und hiernach von der Prüfungskommission
mit größter Genauigkeit die Noten zu ertheilen, je nachdem ein Kandidat entweder in
allen oder in den meisten oder doch in den wichtigeren Disziplinen mehr oder weniger
befriedigende Antworten und Ausarbeitungen geliefert, oder aber in den Hauptfächern nicht
Genüge geleistet hat.
§. 29.
Die Prüfungeakten sind hierauf dem k. Staatsministerium des Innern einzusenden.
8. 30.
Als nicht befähigt erklärte Kandidaten können nur noch zu einer weiteren Prüfung
und zwar zu der nächstfolgenden zugelassen werden.
8. 31.
Nach befriedigender Erstehung dieser Prüfung kann dem Geprüften sofort der Acceß
bei dem k. allgemeinen Reichsarchive oder auch bei einem der k. geheimen Archive bewilligt
werden.
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