Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

rseh- und Verorduungs- imK 
für das 
Königreich Bayern. 
11. 
München, den 15. März 1882. 
  
  
  
Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 5. März 1882, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung betreffend. — Ordens--Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme frem- 
der Decorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
    
Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung betreffend. 
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Unter Bezugnahme auf die Schlußbestimmung des Bahnpolizeireglements für die 
Eisenbahnen Bayerns vom 20. Mai 1880 wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung 
nachstehende 
Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung 
erlassen. 
Die Genehmigung zur Einreihung bereits im Betriebe befindlicher oder neu zu er- 
bauender Bahnen in die Klasse der „Bahnen untergeordneter Bedeutung“ behält sich das 
Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern von Fall zu Fall vor. 
16
	        
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