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Bei künftigen Privatbahnen wird hierüber das Geeignete in der auf Grund der Aller-
höchsten Verordnung vom 20. Juni 1855, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, aus-
zustellenden Allerhöchsten Conzessionsurkunde bestimmt werden.
Die in der Bahnordnung unter §§. 44 und 45 enthaltenen Bestimmungen für das
Publikum gelten als oberpolizeiliche Vorschriften zu Art. 88 Abs. 1 und 2 des P.-Str.-G.-B.
Die Bestimmungen in §. 44 im Zusammenhalte mit jenen in SS. 7, 12 und 21,
Abs. 4 und 5, treten an Stelle der durch die Bekanntmachung vom 3. Mai 1879, den
Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes betreffend, (Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 611 ff.) unter Ziffer IUIV getroffenen Anordnungen.
Demnach finden die angeführten Vorschriften der Bahnordnung nunmehr auch auf die
unter Ziffer V der Bekanntmachung vom 3. Mai 1879 bezeichneten Bahnen, sowie auf
jene, welche in den sich hieran anschließenden späteren Ministerialbekanntmachungen gleichen
Betreffs genannt sind, Anwendung; nämlich auf die Linien:
Biessenhofen — Oberdorf,
Bobingen — Landsberg,
Dinkelsbühl — Feuchtwangen,
Dombühl — Feuchtwangen,
Feucht — Altdorf,
Geiselhöring — Sünching,
Georgensgmünd — Spalt,
Holenbrunn — Wunsiedel,
Holzkirchen — Tölz,
Immenstadt — Sonthofen,
Lohr — Wertheim,
Miltenberg — Amorbach,
Neumarkt — Pocking,
Neustadt — Windsheim,
Nördlingen — Dinkelsbühl,
Prien — Aschau,
Redwitz — Schirnding,
Saal — Kelheim,