Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Bei künftigen Privatbahnen wird hierüber das Geeignete in der auf Grund der Aller- 
höchsten Verordnung vom 20. Juni 1855, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, aus- 
zustellenden Allerhöchsten Conzessionsurkunde bestimmt werden. 
Die in der Bahnordnung unter §§. 44 und 45 enthaltenen Bestimmungen für das 
Publikum gelten als oberpolizeiliche Vorschriften zu Art. 88 Abs. 1 und 2 des P.-Str.-G.-B. 
Die Bestimmungen in §. 44 im Zusammenhalte mit jenen in SS. 7, 12 und 21, 
Abs. 4 und 5, treten an Stelle der durch die Bekanntmachung vom 3. Mai 1879, den 
Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes betreffend, (Ges.= und 
Verordn.-Bl. S. 611 ff.) unter Ziffer IUIV getroffenen Anordnungen. 
Demnach finden die angeführten Vorschriften der Bahnordnung nunmehr auch auf die 
unter Ziffer V der Bekanntmachung vom 3. Mai 1879 bezeichneten Bahnen, sowie auf 
jene, welche in den sich hieran anschließenden späteren Ministerialbekanntmachungen gleichen 
Betreffs genannt sind, Anwendung; nämlich auf die Linien: 
Biessenhofen — Oberdorf, 
Bobingen — Landsberg, 
Dinkelsbühl — Feuchtwangen, 
Dombühl — Feuchtwangen, 
Feucht — Altdorf, 
Geiselhöring — Sünching, 
Georgensgmünd — Spalt, 
Holenbrunn — Wunsiedel, 
Holzkirchen — Tölz, 
Immenstadt — Sonthofen, 
Lohr — Wertheim, 
Miltenberg — Amorbach, 
Neumarkt — Pocking, 
Neustadt — Windsheim, 
Nördlingen — Dinkelsbühl, 
Prien — Aschau, 
Redwitz — Schirnding, 
Saal — Kelheim,
	        
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