Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

—32—
Areiskel  122.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibet  der  Gerichtesland,  unker  welchem  derselbe  zur
Zeit  seines  Ablebens  selnen  Wohnsih  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand  des  Kindes,  #
longe  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordenelichen  Wobhnsih  rechtlich  begründet  hat.

Arelktet  13.

UM  der  Water  unbekanne,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten  Hand  erzeugt,
  so  richtet  sich  der  Gerichtsskand  eines  solchen  Kindes  auf  gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen
  Gerichesstande  der  Mucer-·

  Artitet  14.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  dessen  Buͤrger  zu
seyn,  eine  abgesenderte  Handlung,,  Fabrik  oder  ein  anderes  Etablissement  besiten,  sollen  wegen
  persönlicher  Verbindlichkeiren,  welche  sie  in  Ansebung  solcher  Erablissemenks  eingegangen
Und,  sowohl  vor  den  Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbs-  Anstalten  sich  befinden,  als
vor  dem  Gerichtestande  des  Wohnorts  belangt  werden  können.

Artikel  15.

Dle  Uebernahme  elner  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persenlichen  Ausenthalte  auf  dem.

erpachleten  Guce  soll  don  Wohnsih  des  Pachters  im  Staate  begründen-Artikbe
  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studierende  und  Dienstboten  auch  Iin  demsenigen  Staate,  wo  sie
sich  in  dieser  Eigenschafe  aufhalren,  während  dieser  Zeit  noch  einen  perseulichen  Gerichesstand
  haben,  hier  aber,  so  viel  ihren  persönlichen  Zustand  und  die  davon  abhängenden  Rechte
betrisst,  ohne  Ausnahme  nach  den  Gesetzen  ihres  Wohnorts  und  ordemlichen  Gerichtestandes
beursheilt  werden.

Artikel  17.
Berichtastand  Erben  werden  wegen  persoͤnlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor  dessen  Gerichtsder
  Ehen.  stande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  noch  dort  vorhanden,  oder
wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.  «
Arcikel  18.
A#gemeines  Im  Ceneurs  wlrd  der  persönliche  Gerichesstand  des  Schulbners  auch  als  allgemeines
Sontgtriche.  Gantgericht  anerkannt,  ausgenommen,  wenn  der  groͤßere  Theil  des  Vermoͤgens,  bei  dessen