Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Obligationen und sonstigen Effekten, Hypothekenbriefen rc., überdies unter Mit- 
sperre des administrativen Mitgliedes der Militär-Fondskommission. 
Der Verschluß und die spezielle Verwaltung der Militär-Fonds-Tages- 
kasse ist dem Pensionszahlmeister und kontrollführenden Buchhalter oder Assistenten 
anvertraut. 
Neben der Auszahlung und Verrechnung der Wittwenpensionen und Unter- 
haltsbeiträge, sowie der Unterstützungen 2c. obliegt denselben insbesondere auch 
die Sorge für die Realisirung der Fondseinnahmen an Zinsen von Obligationen 
und Hypotheken, aus Schenkungen und Vermächtnissen und die Ueberwachung 
der Zinsverfalltermine, Kapitalsverloosungen und Heimzahlungen. 
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Nach dem vorstehenden speziellen Kassen-Ressort richtet sich auch die Befugniß 
zur Quittungsleistung. 
Zu den regelmäßigen Auszuhlungen sind von der Militär-Fondskasse die be— 
stimmten Tage festzuhalten. 
Alle den speziellen Wirkungskreis der Militär-Fondskasse berührenden Schrift- 
stücke, ebenso alle einkommenden Gelder und Geldwerthe irgend welcher Art gehen 
direkt an die General-Militärkasse, als Militär-Fondskasse. 
Für den inneren Dienstgang der General-Militärkasse als Militär-Fondskasse 
finden die Bestimmungen der Geschäftsanweisung für die General-Militärkasse 
sinngemäße Anwendung. 
Die Korrespondenz in den die Militärfonds betreffenden reinen Zahlungs- 
und Rechnungsgegenständen wird von der General-Militärkasse unter der Firma 
als Militär-Fondskasse selbständig geführt. 
Die Kassen-Kuratie übt der Vorstand der Nechnungs-Revistonsstelle im Kriegs- 
ministerium durch Beaufsichtigung und Kontrollirung des Kassen= und Rechnungs- 
wesens mittelst periodischer Visitationen der Kasse, der sämmtlichen Bücher und 
Listen rc. 
Die Kasse ist regelmäßig am Schlusse des Monats zu revidiren; alljähr- 
lich wenigstens einmal hat eine unvermuthete Kassen= und Lokalrevision statt-
	        
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