Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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forderlichenfalls  richtig  zu  stellen  und  dieselben  sodann  der  von  ihm  zur  Revision  vorzulegenden
  oberamtlichen  Vierteljahrsrechnung  (8.  20  Abs.  2)  anzuschließen.
g.  20.

Je  auf  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Januar  und  1.  April  sind  die  Sportelrechnungen
der  Gerichte  und  Oberämter  über  das  abgelaufene  Vierteljahr  abzuschließen,  Kassen-  und
Formulariensturz  (8.  18)  vorzunehmen  und  das  Ergebnis  von  dem  rechnungsführenden
Beamten  und  dem  Amtsvorstand  oder  dem  sonst  von  dem  zuständigen  Ministerium  be—
zeichneten  vorgesetzten  Beamten  zu  beurkunden.  Etwaige  Ausstände  sind,  soweit  sie  nicht
vor  Abschluß  der  Rechnung  eingezogen  werden  können,  bei  demselben  besonders  zu  verzeichnen
  und  in  die  neue  Rechnung  zu  übertragen,  beim  Abschluß  der  Rechnung  auf  den
I.  April  überdies  einzeln  zu  verurkunden.

Eine  in  gleicher  Weise  wie  das  Original  zu  beurkundende  Reinschrift  der  Rechnung
nebst  sämmtlichen  Rechnungsbelegen  ist  hierauf  zur  Revision  an  die  hiefür  von  dem  zuständigen
  Ministerium  bestimmte.  Behörde  vorzulegen.

Das  Original  der  Sportelrechnung  sowie  die  in  §.  18  bezeichneten  Nebenrechnungen
sind  in  der  Registratur  der  rechnungsführenden  Behörde  zu  verwahren.

S.  21.  «

Die  vorgelegten  Rechnungen  sind  unter  Vergleichung  mit  den  Auszügen  ans  den
Sportelkontrollverzeichnissen  und  mit  den  Uebersichten  des  Ministerialrevisorats  über  die
Formularienlieferungen  (§.  18)  von  den  Revisionsbehörden  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls
  richtig  zu  stellen.

Die  geprüften  zur  Begründung  der  Verrechnung  in  den  kameralamtlichen  Steuerhauptbüchern
  dienenden  Sportelrechnungen  der  Oberämter  sind  dem  Steuerkollegium  zu
übergeben.  Demselben  sind  auch  die  Rechnungen  über  die  Belohnung  der  Sportelkontrolleure
  zur  Prüfung  und  Zahlungsanweisung  vorzulegen.

§.  22.

Die  Kosten  der  Anschaffung  der  in  dieser  Verfügung  bezeichneten  Rechnungsformularien
  der  Oberämter  sind  aus  den  Sportelgefällen  zu  entnehmen  und  ausgäblich
zu  verrechnen.

Aus  den  Sportelgefällen  sind  ferner  die  der  Staatskasse  zur  Last  fallenden  Kosten
der  zwangsweisen  Beitreibung  von  Sporteln  zu  bestreiten.  Den  nicht  selbst  eine  Sportel-2