Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Der  Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherziehen  und  aus—
schließlich  für  Rechnung  der  vorgedachten  Firm  .  .  ...  berechtigt,  Waaren
bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in
offenen  Verkaufsstellen  aufzukaufen  und  Waarenbestellungen  bei  Kaufleuten
oder  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Ver—
wendung  finden,  aufzusuchen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren
mit  sich  führen.

Er  ist  verpflichtet,  die  Karte  während  der  Ausübung  des  Gewerbe—
betriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder
Beamten  vorzuzeigen,  und  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren
Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Karte  einzustellen.  Er  darf
dieselbe  Anderen.  nicht  überlassen.