Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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[Rückseite] 
Der Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und aus— 
schließlich für Rechnung der vorgedachten Firm . . ... berechtigt, Waaren 
bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in 
offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestellungen bei Kaufleuten 
oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Ver— 
wendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren 
mit sich führen. 
Er ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbe— 
betriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder 
Beamten vorzuzeigen, und sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren 
Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Karte einzustellen. Er darf 
dieselbe Anderen. nicht überlassen.
	        
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