Art. 7. 195
besondere die Durchsuchung dion Räumen
und Gegenständen sowie die #eschr agnahme
von Gegenständen ohne weiteres
verfügen.
& 47. Die Beweisaufnahme beschränkt
sich auf diejenigen wesentlichen lchrrt
der angeschuldeten Tat, aus welchen sich ergibt,
daß sie überhaupt diestnige strafbare Handlung
ist, welche ur Zuständ K#e des standrochtuchen
erichts gehört, und daß sie
nach gehöriger erkündung der Verhängung
des Kriegszustandes begangen oder
ortgesetzt worden ist (Art. 6 K 8 G., Art. 449
r. 34 den Strafaesetzbucht von 1813).
Im übrigen ist Beweisau nahme
auf die säntiüchen Aghewens und erfüblien
Zeugen und Sachver ständigen
owie auf die anderen adberbeigeshafsen
Hower au de zu erstrecken. Von der Erhebung
einzelner Beveise kann abgesehen
werden, wenn der Staatsanwalt und der
Ungesschuld ate hiermit einverstanden sind.
Das Gericht kann die Erhebung eines einzelnen
Beweises ablehnen, falls es die zu
beweisende Tatsache einstimmig für unerheblich
oder zugunst en des Angeschuldigten
für erwiesen eracht
48. Beruht der Beweis einer Tatsache
auf der Wahrnehmung e Person, so
kann deren Vernehmung durch Verlesung
des über eine frühere Vernehmung aufbenommenn
Protokolls oder einer criftlichen
Erklärung ersetzt werdenz; hiervon
lindessen nur Gebrauch gemacht werden,
1.2 die Vernehmung dieser Person in
der Verhandlung mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist oder das Verfahren
t eblich verzögern würde. Die über eine
here Vernehmung des Angeschuldig-=„en,
eines Mitbeschulhigten oder eines
bereits verurteilten Mi schuldigen auf-13*