326 XVIII.
(2) Eine Mitteilung des Entwurfs an die Beteiligten ist nicht erforderlich, wenn es sich
um die Eintragung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 1 handelt und alle in
das Wasserrechtsbuch einzutragenden Angaben den behördlichen Verfügungen zu entnehmen sind.
§ 23. (§ 11.)
(1) Ergänzungen und Berichtigungen eines Eintrags werden von Amts wegen oder auf
Antrag unter Angabe des Grundes eingetragen.
(2) Soweit sie ein offenbares Versehen betreffen oder ohne Erheblichkeit sind, können sie
ohne Vernehmung der Beteiligten vorgenommen werden. In den übrigen Fällen ist wie bei
dem Eintrag, auf den sie sich beziehen, zu verfahren. Dies gilt auch von Einträgen, die eine
Anderung des Rechtsverhältnisses betreffen.
(3) Besitzveränderungen sind nur einzutragen, wenn gleichzeitig in anderer Beziehung eine
Anderung des Eintrags stattfindet.
r24. (§ 12.)
(1) Von sämtlichen Einträgen im Wasserrechtsbuch stellt das Wasserrechtsbureau alsbald
nach ihrer Fertigung je eine beglaubigte Abschrift dem Bezirksamt und der technischen Be-
zirksbehörde (Iuspektion) zu, in deren Bezirk die Anlage sich befindet, auf die das Rechts-
verhältnis sich bezieht. Liegt die Anlage in mehreren Amts= oder Jnspektionsbezirken, so
erhält jedes beteiligte Bezirksamt und jede Inspektion eine Abschrift.
(2) Bei dem Bezirksamt und der Juspektion sind die Abschriften der Einträge zu sammeln
und unter Verschluß aufzubewahren. Die Sammlung ist nach den Abteilungen des Wasser-
rechtsbuches (§ 16) zu ordnen und derart einzurichten, daß jeder Eintrag sicher und leicht auf-
zufinden ist.
(3) Wenn einem Eintrag im Wasserrechtsbuch eine Berichtigung oder ein Nachtrag beigefügt
worden ist, hat das Bezirksamt und die Inspektion die Abschriften dieses Eintrags auch ohne
besondere Aufforderung dem Wasserrechtsbureau zur Richtigstellung oder Ergänzung einzusenden.
(4) Alle drei Jahre hat die Inspektion unter Benutzung der ihr vom Wasserrechtsburean
zur Verfügung gestellten Vordrucke bei der zuständigen Gemeindebehörde zu erheben, ob in
der Person des Nutzungsberechtigten ein Wechsel eingetreten ist. Das Ergebnis dieser Er-
hebungen ist jeweils auf 1. Februar des folgendes Jahres dem Wasserrechtsbureau einzusenden.
§ 25. (8 13.)
(1) Die Verfügungen des Wasserrechtsbureaus und die Eintragungen in das Wasserrechts-
buch sind kostenfrei.
(2) Soweit im Verfahren nach §§ 18, 19 und 22 durch unbegründete Anträge oder
unbegründete Einwendungen Kosten erwachsen sind, fallen sie dem Antragsteller oder dem
Widersprechenden zur Last.
§ 26. (8§ 14.)
(1) Die Einsichtnahme des Wasserrechtsbuchs und seiner Beilagen bei dem Wasserrechts-
bureau, sowie der Abschriften der Wasserrechtsbucheinträge bei den Bezirksämtern und Inspek-