Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

XK 7. 67 
technischen Mitgliede der Commission nach der Bestimmung des Staatsministeriums des 
Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, anvertraut. 
S. 6. 
Wegen Aufertigung der Aichungsnormale hat die Commission mit Gießereien und 
Mechanikern ein Abkommen zu treffen. Es ist zuläßig, daß der Mechaniker der Normal- 
Aichungs-Commission die betreffende Lieferung selbst übernimmt. 
Die an die Normal-Aichungs-Commission abgelieferten Gegenstände sind sodann im 
Lokale derselben zu prüfen, soweit nöthig zu justiren, zu stempeln und aufzubewahren. 
Zur Beurkundung der erfolgten Prüfung ist jedem Aichungsnormale bei der Aus- 
antwortung an den Aichmeister ein Zeugniß beizugeben, welches von dem Vorstande und 
einem technischen Mitgliede der Commission unterzeichnet sein muß. 
Die Stempel der Normal-Aichungs-Commission bestehen aus dem bayerischen Rauten- 
schilde und den darunter gesetzten Buchstaben NJ. A. C. Ganz kleine Gegenstände werden 
nur mit dem Rautenschilde gestempelt. 
S. 7. 
Die Leitung der Geschäfte, des Ganges und der Formen steht dem Vorstande zu. 
Unser Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe 
und Handel, wird durch eine besondere Entschließung jenes technische Mitglied der Com- 
mission bezeichnen, welches berufen sein soll, den Vorstand in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
8. 8. 
Aller Einlauf wird von dem Vorstande geöffnet und präsentirt. Die Repartition 
der Geschäfte wird von demselben nach Benehmen mit den technischen Mitgliedern der 
Commission entworfen. 
§. 9. 
Die Ausfertigungen werden vorbehaltlich der Bestimmung des §. 6 nur von dem 
Vorstande unterzeichnet. 
Die Normal-Aichungs-Commission berichtet in der vorgeschriebenen Form an die 
Ministerien und empfängt von diesen die geeigneten Entschließungen.
	        
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