Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

XV. 77 
als 2000 Seelen haben überdieß eine gleicharmige Waage, auf welcher 50 Kilogramm 
gewogen werden können, anzuschaffen. 
Gemeinden, welche Sitz eines Aichmeisters sind, und demselben die im §. 24 aufge- 
führten Maaße und Gewichte zur Verfügung stellen, ist die Anschaffung der sub Ziffer 
1—5 aufgeführten Maaße, Gewichte und Waagen, dann Gemeinden, in welchen der Ver- 
kauf von Getreide und anderen trockenen Waaren nach dem Gewichte eingeführt ist oder 
eingeführt werden will, die Anschaffung der oben bezeichneten Hohlmaaße für trockene Gegen- 
stände erlassen. · 
IV. Schlußbestimmungen. 
8. 38. 
Gegenwärtige Verorduung soll bis zum 1. Januar 1872 im ganzen Umfange des 
Königreichs durchgeführt sein. 
Mit der Bildung der Normal-Aichungs-Commission haben die Bestimmungen der 
Allerhöchsten Verordnung vom 28. Februar 1809, die Einführung eines gleichen Maaßes 
und Gewichtes betreffend, soweit mit denselben die Aufsicht über die Verfertigung gleicher 
Maaße und Gewichte dem Haupt-Münzamte übertragen war, und die Vorschrift der Aller— 
höchsten Verordnung vom 26. Dezember 1859, die Einführung eines Normalmaaßes zur 
Bestimmung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten betreffend, welche die Aichung 
und amtliche Beglaubigung dieser Instrumente dem mathematisch-physikalischen Institute an 
der kgl. Lndwigs-Maximilians-Universität zu München überwiesen hatte, außer Wirksamkeit 
zu treten. 
Mit der Aufstellung eines Aichmeisters werden die bisher in dem betreffenden Bezirke 
bestandenen Aicheinrichtungen aufgehoben. 
Die Verifikatoren in der Pfalz bleiben in Funktion, werden aber, was die dienstlichen 
Verhältnisse und die Geschäftsführung anlangt, den Bestimmungen dieser Verordnung unter- 
worfen. 
Die periodischen Aichungen haben im dießrheinischen Bayern im Jahre 1872 ihren 
Anfang zu nehmen. 
  
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