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diejenige Behörde zuständig, in deren Aussichtsbezirk die fragliche Kasse ihren Sitz hat
oder erhalten soll.
Die Aussicht über die Innungs-Krankenkassen führen die Aufsichtsbehörden der Innungen.
86.
Unseren Cibvilstaatsministerien und Unserem Kriegsministerium bleibt vorbehalten,
hinsichtlich der innerhalb ihres Wirkungskreises für Betriebe des Staates errichteten oder
zu errichtenden Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen die Befugnisse und Obliegen-
heiten der höheren Verwaltungsbehörde und der Aussichtsbehörde im Benehmen mit
Unserem Staatsministerium des Innern den den Verwaltungen jener Betriebe vor-
gesetzten Dienstbehörden zu übertragen. Die bezüglichen Bestimmungen sind öffentlich
bekannt zu machen.
Insoweit solche Bestimmungen nicht getroffen werden, finden auch bei diesen Kassen
die Vorschriften der §§ 3 und 4 gegenwärtiger Verordnung Anwendung.
86.
Die der „Centralbehörde“ zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten werden von
Unserem Staatministerium des Innern wahrgenommen.
Schloß Berg, den 14. Mai 1884.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Lu#. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
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