Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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§. 23 aufzustellen. Eine Anweisung hiefür gibt der auf Anordnung des Bundesrathes 
veröffentlichte Statuten-Entwurf (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern 1884 
Nr. 14 Beilage). 
Ueber den Entwurf ist mit Bertretern sowohl der betheiligten Arbeiter als auch der 
Arbeitgeber Verhandlung zu pflegen. 
Der Entwurf ist in doppelter Ausfertigung mit den von den Vertretern der Be- 
theiligten darüber abgegebenen Erklärungen, den Verhandlungen über die Errichtung der 
Kasse, der Uebersicht der in derselben zu versichernden Personen und den nöthigen Unter- 
lagen für die Festsetzung des durchschnittlichen Tagelohnes durch die Distriktsverwaltungs- 
behörde der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. 
10) Die Kreisregierung hat das Statut einer Prüfung insbesondere in folgenden 
Richtungen zu unterwerfen: 
a) ob dasselbe formell vollständig ist (§. 23 Abs. 2 Ziff. 1—7); 
b) ob es nicht Bestimmungen enthält, welche mit dem Zwecke der Kasse nicht in 
Verbindung stehen oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen (§. 23 Abs. 3); 
c) ob die im Statut vorgenommene Bemessung der Beiträge den in Aussicht genommenen 
Leistungen der Kasse entspricht (§§. 24, 22 und 30). 
Entstehen Zweifel in der Richtung sub c, so ist eine sachverständige Prüfung anzu- 
ordnen, bei welcher von der Annahme ausgegangen werden kann, daß bei 50 Mitgliedern 
die Minimalleistungen mit den Maximalbeiträgen bestritten werden können. Nach dem 
Ergebniß ist gemäß §. 30 weiter zu verfahren. 
Liegt eine Genehmigung zur Errichtung der Kasse gemäß §§. 17 und 43 nicht vor, 
so ist vorgängig der Prüfung des Statuts festzustellen, ob die die Errichtung der Orts- 
Krankenkasse betreffenden Beschlüsse ordnungsmäßig gefaßt sind, dann ob die Voraussetzungen 
zur Errichtung der Kasse nach §. 16 gegeben sind oder im Falle des §. 18 die Errichtung 
derselben zu gestatten ist. 
Ergeben sich Bedenken gegen die Genehmigung des Statuts, so ist in der Regel zu 
versuchen, die erforderlichen Abänderungen und Ergänzungen durch Verhandlung mit der 
betheiligten Gemeindebehörde herbeizuführen. 
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