Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Die in vorstehendem Absatz für die Vormusterung gestatteten Ausnahmen 
finden auf das Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde jedoch keine 
Anwendung.“ 
Abãnderung des 8. 16 des Reglements. 
Der erste Absatz dieses Paragraphen erhält folgende Fassung: 
„Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden, wenn sie solches 
beanspruchen, für Ausübung ihrer Funktionen, Diäten und Fuhrkosten nach 
Maßgabe der Bestimmungen über die entsprechenden Kompetenzen der bei der 
Abschätzung von Flurschäden Nr. 8 lit. a und c der am 28. August 1878 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 421 und 422) Allerhöchst genehmigten Ab- 
änderungen der Instruktion vom 28. September 1875 zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 gewährt.“ 
München, 2. Januar 1884. 
r. Maillinger. Dr. v. Riedel. rhr. v. Feillitzsch. 
Der Chef der Zentral-Abtheilung: 
Sixt, 
Oberst z. D. 
Kniglich Alerhöchste Genehmigung zur 23. Dezember 1883 dem k. Kämmerer 
Amahme fremder Dekorationen. Anton Freiherrn von Barth-Harmating 
in München die Bewilligung zur Annahme 
Seine Majestät der König haben und zum Tragen des ihm von Seiner Maje- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm stät dem Könige von Spanien verliehenen 
 
	        
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