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Die in vorstehendem Absatz für die Vormusterung gestatteten Ausnahmen
finden auf das Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde jedoch keine
Anwendung.“
Abãnderung des 8. 16 des Reglements.
Der erste Absatz dieses Paragraphen erhält folgende Fassung:
„Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden, wenn sie solches
beanspruchen, für Ausübung ihrer Funktionen, Diäten und Fuhrkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen über die entsprechenden Kompetenzen der bei der
Abschätzung von Flurschäden Nr. 8 lit. a und c der am 28. August 1878
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 421 und 422) Allerhöchst genehmigten Ab-
änderungen der Instruktion vom 28. September 1875 zur Ausführung des
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 gewährt.“
München, 2. Januar 1884.
r. Maillinger. Dr. v. Riedel. rhr. v. Feillitzsch.
Der Chef der Zentral-Abtheilung:
Sixt,
Oberst z. D.
Kniglich Alerhöchste Genehmigung zur 23. Dezember 1883 dem k. Kämmerer
Amahme fremder Dekorationen. Anton Freiherrn von Barth-Harmating
in München die Bewilligung zur Annahme
Seine Majestät der König haben und zum Tragen des ihm von Seiner Maje-
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm stät dem Könige von Spanien verliehenen