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Die Befugnisse der Bader umfassen:
1) Die Unterstützung der Aerzte bei Ausübung der Heilkunde durch chirurgische und
andere technische Hilfeleistungen in Gemäßheit des §. 2 dieser Verordnung;
2) die selbständige Vornahme chirurgischer Verrichtungen (§. 3);
3) die ersten Vorkehrungen in Erkrankungs= und sonstigen Nothfällen noch den näheren
Bestimmungen der §§. 4 und 5;
4) die Leichenschau nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften und
5) die Hilfeleistung bei Leichenöffnungen.
8. 2.
Bei Vornahme der in §. 1 Ziffer 1 bezeichneten Hilfeleistungen sind die Bader als
die Gehilfen der Aerzte zu betrachten.
Ihre desfallsige Thätigkeit darf daher nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung ein-
treten und nicht weiter sich erstrecken, als diese Anordnung lautet.
§. 3.
In die selbständige Befugniß der Bader fallen nachstehende Verrichtungen:
4) Die Behandlung einfacher Wunden, Abszesse und Geschwüre;
2) das Reinigen und Ausziehen von Zähnen;
3) die Behandlung der Leichdorne und eingewachsenen Nägel, mit Ausschluß blutiger
Operationen;
4) das Setzen von einfachen Klystieren, sowie von Schröpfköpfen und Senfteigen.
8. 4.
Die den Badern durch §. 1 Ziff. 3 überwiesenen Befugnisse umfassen:
4) Die Rettungsversuche bei Verunglückten; *
2) die Vornahme der in der Regel nur nach ärztlicher Anordnung zulässigen Hilfe-
leistungen in jenen Fällen, in welchen dieselben wegen Dringlichkeit der Umstände
bis zum Eintreffen des Arztes, dessen schleunige Herbeirufung vom Bader zu ver-
anlassen ist, ohne Gefahr nicht verschoben werden können;
3) die erste Hilfeleistung bei sonstigen Erkrankungen, jedoch mit Ausschluß der Ver-
ordnung innerer Arzneien.