Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Die Befugnisse der Bader umfassen: 
1) Die Unterstützung der Aerzte bei Ausübung der Heilkunde durch chirurgische und 
andere technische Hilfeleistungen in Gemäßheit des §. 2 dieser Verordnung; 
2) die selbständige Vornahme chirurgischer Verrichtungen (§. 3); 
3) die ersten Vorkehrungen in Erkrankungs= und sonstigen Nothfällen noch den näheren 
Bestimmungen der §§. 4 und 5; 
4) die Leichenschau nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften und 
5) die Hilfeleistung bei Leichenöffnungen. 
8. 2. 
Bei Vornahme der in §. 1 Ziffer 1 bezeichneten Hilfeleistungen sind die Bader als 
die Gehilfen der Aerzte zu betrachten. 
Ihre desfallsige Thätigkeit darf daher nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung ein- 
treten und nicht weiter sich erstrecken, als diese Anordnung lautet. 
§. 3. 
In die selbständige Befugniß der Bader fallen nachstehende Verrichtungen: 
4) Die Behandlung einfacher Wunden, Abszesse und Geschwüre; 
2) das Reinigen und Ausziehen von Zähnen; 
3) die Behandlung der Leichdorne und eingewachsenen Nägel, mit Ausschluß blutiger 
Operationen; 
4) das Setzen von einfachen Klystieren, sowie von Schröpfköpfen und Senfteigen. 
8. 4. 
Die den Badern durch §. 1 Ziff. 3 überwiesenen Befugnisse umfassen: 
4) Die Rettungsversuche bei Verunglückten; * 
2) die Vornahme der in der Regel nur nach ärztlicher Anordnung zulässigen Hilfe- 
leistungen in jenen Fällen, in welchen dieselben wegen Dringlichkeit der Umstände 
bis zum Eintreffen des Arztes, dessen schleunige Herbeirufung vom Bader zu ver- 
anlassen ist, ohne Gefahr nicht verschoben werden können; 
3) die erste Hilfeleistung bei sonstigen Erkrankungen, jedoch mit Ausschluß der Ver- 
ordnung innerer Arzneien.
	        
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