Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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c) zur Vornahme von subkutanen Einspritzungen, 
d) zur Applikation der Hautreize, als: Senfteige, Blasenpflaster u. dgl., 
e) zur Manipulation bei den Einreibungen verschiedener Art: Flüssigkeiten, Oele, 
Salben, Puder u. s. w., 
) zu den hauptsächlichsten Handgriffen der Massage, 
9) zur Bereitung der verschiedenen Theesorten und der Materialien zu Umschlägen, 
h) zur Herrichtung von Bädern, 
i) zur Messung der Körperwärme bei fiebernden Kranken, 
k) zur Lagerung der Kranken und zum Gebrauche von Luft= und Wasserkissen mit 
· besonderer Rücksicht auf Verhütung des Aufliegens. 
2) Die Lehre von der Lufterneuerung in den Krankenlokalitäten, der bei Kranken 
besonders zu beobachtenden Reinlichkeit, der Desinfektion der Lokalitäten und der Kranken- 
geräthschaften. 
3) Aderlassen, Setzen von Blutegeln. 
4) Schröpfen. 
5) Eröffnung von Abzessen. 
6) Einlegung von Drainröhren. 
7) Behandlung von Wunden und Geschwüren leichterer Art. 
8) Antiseptik. — 
9) Verbände überhaupt. 
10) Anleitung zur Hilfeleistung bei Operationen, z. B. bei Bruchschnitt, Gliederabsetzung. 
11) Anleitung zur Blutstillung. 
12) Ausziehen und Reinigen von Zähnen. 
13) Behandlung der Hühneraugen und eingewachsenen Nägel. 
14) Erste Hilfe in Noth= und Unglücksfällen. 
45) Hilfeleistung bei Sektionen, mit Zugrundelegung der „Instruktion für das Ver- 
fahren der Aerzte im Königreiche Bayern bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher 
Leichen“ vom Jahre 1881. 
16) Leichenschau. 
17) Belehrung über die Befugnisse und die Verpflichtungen der Bader. 
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