Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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c)  zur  Vornahme  von  subkutanen  Einspritzungen,

d)  zur  Applikation  der  Hautreize,  als:  Senfteige,  Blasenpflaster  u.  dgl.,

e)  zur  Manipulation  bei  den  Einreibungen  verschiedener  Art:  Flüssigkeiten,  Oele,
Salben,  Puder  u.  s.  w.,

)  zu  den  hauptsächlichsten  Handgriffen  der  Massage,

9)  zur  Bereitung  der  verschiedenen  Theesorten  und  der  Materialien  zu  Umschlägen,
h)  zur  Herrichtung  von  Bädern,

i)  zur  Messung  der  Körperwärme  bei  fiebernden  Kranken,
k)  zur  Lagerung  der  Kranken  und  zum  Gebrauche  von  Luft=  und  Wasserkissen  mit
·  besonderer  Rücksicht  auf  Verhütung  des  Aufliegens.

2)  Die  Lehre  von  der  Lufterneuerung  in  den  Krankenlokalitäten,  der  bei  Kranken
besonders  zu  beobachtenden  Reinlichkeit,  der  Desinfektion  der  Lokalitäten  und  der  Krankengeräthschaften.


3)  Aderlassen,  Setzen  von  Blutegeln.

4)  Schröpfen.

5)  Eröffnung  von  Abzessen.

6)  Einlegung  von  Drainröhren.

7)  Behandlung  von  Wunden  und  Geschwüren  leichterer  Art.

8)  Antiseptik.  —

9)  Verbände  überhaupt.

10)  Anleitung  zur  Hilfeleistung  bei  Operationen,  z.  B.  bei  Bruchschnitt,  Gliederabsetzung.

11)  Anleitung  zur  Blutstillung.

12)  Ausziehen  und  Reinigen  von  Zähnen.

13)  Behandlung  der  Hühneraugen  und  eingewachsenen  Nägel.

14)  Erste  Hilfe  in  Noth=  und  Unglücksfällen.

45)  Hilfeleistung  bei  Sektionen,  mit  Zugrundelegung  der  „Instruktion  für  das  Verfahren
  der  Aerzte  im  Königreiche  Bayern  bei  den  gerichtlichen  Untersuchungen  menschlicher
Leichen“  vom  Jahre  1881.

16)  Leichenschau.

17)  Belehrung  über  die  Befugnisse  und  die  Verpflichtungen  der  Bader.

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