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ministeriums vom 18. April 1881 — innerhalb deren Zuständigkeit für die konstatirten
Materialabgänge haftpflichtig gemacht worden. Die formelle Giltigkeit der Verwaltungs-
beschlüsse könne nach dem vom Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte erlassenen Erkenntnisse
vom 17. Dezember 1881 (Ges.= u. Verord.-Bl. v. 1882, Beil. II, S. 29, 30) nicht
beanstandet werden. Ebenso wenig unterliege es einem Zweifel, daß der Militärfiskus
formell berechtigt. sei, einen derartigen Beschluß in Vollzug zu setzen, sowie die Pension
des Klägers, soweit dieß gesetzlich zuläßig sei, zurückzubehalten und mit seiner Forderung
gegen die Gehaltsforderung des Klägers zu kompensiren.
Eine Anfechtung des Administrativbeschlusses finde nur insoweit statt, als derselbe die
Haftung des Klägers aus civilrechtlichen Momenten ableite. Dieß sei aber nicht geschehen.
Die Haftpflicht des Klägers sei inhaltlich der Aktenstücke vom 8. Januar und 18. April
1881 lediglich aus dienstlichen Gründen in Anspruch genommen worden, weil er nämlich
bestimmte dienstliche Pflichten bei seiner Amtsführung außer Acht gelassen habe. Irgend
welche civilrechtliche Momente, auf welche die Administrativbeschlüsse irrigerweise gegründet
seien, habe Kläger anzuführen unterlassen. Die Klage erscheine daher nicht substanzirt.
Das Recht des Klägers auf die Pension an sich wurde von dem Beklagten nicht in Ab-
rede gestellt. (Vergl. Thatbestand des landger. Urtheils vom 26. Mai 1883.)
Der vom Beklagten gestellte Antrag war auf Klagsabweisung gerichtet.
Kläger entgegnete, das vom Beklagten vermißte Requisit für die Zuläßigkeit der
Civilklage sei in der That gegeben.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beamte in vermögensrechtlicher Be-
ziehung dem Staate haftbar sei, bestimme sich nach den Regeln des Civilrechts und sei
hier die Natur des einzelnen Amtes civilrechtlich zu würdigen. Kläger sei für haftbar
erklärt worden, erstens, weil er nicht vorschriftsmäßige Tradition von seinem Vorgänger
im Amte erwirkt habe, zweitens, weil er die Verwaltung während seiner Dienstzeit
nicht gehörig geführt habe.
Es sei richtig, daß nach 8. 11 Ziff. 6 des Reglements vom 22. Februar 1873 der
Uebernahme des Depots, wenn er die für die Uebernahme gegebenen Bestimmungen außer
acht laße, auch für etwaige Unregelmäßigkeiten und Defekte seines Vorgängers verant-
wortlich bleibe. Diese Bestimmung — lex contractus — sei cidvilrechtlicher Natur.
Die Voraussetzungen einer Haftpflicht des Uebernehmers für die Amtsführung seines Vor-
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