Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. J. 8 
ministeriums vom 18. April 1881 — innerhalb deren Zuständigkeit für die konstatirten 
Materialabgänge haftpflichtig gemacht worden. Die formelle Giltigkeit der Verwaltungs- 
beschlüsse könne nach dem vom Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte erlassenen Erkenntnisse 
vom 17. Dezember 1881 (Ges.= u. Verord.-Bl. v. 1882, Beil. II, S. 29, 30) nicht 
beanstandet werden. Ebenso wenig unterliege es einem Zweifel, daß der Militärfiskus 
formell berechtigt. sei, einen derartigen Beschluß in Vollzug zu setzen, sowie die Pension 
des Klägers, soweit dieß gesetzlich zuläßig sei, zurückzubehalten und mit seiner Forderung 
gegen die Gehaltsforderung des Klägers zu kompensiren. 
Eine Anfechtung des Administrativbeschlusses finde nur insoweit statt, als derselbe die 
Haftung des Klägers aus civilrechtlichen Momenten ableite. Dieß sei aber nicht geschehen. 
Die Haftpflicht des Klägers sei inhaltlich der Aktenstücke vom 8. Januar und 18. April 
1881 lediglich aus dienstlichen Gründen in Anspruch genommen worden, weil er nämlich 
bestimmte dienstliche Pflichten bei seiner Amtsführung außer Acht gelassen habe. Irgend 
welche civilrechtliche Momente, auf welche die Administrativbeschlüsse irrigerweise gegründet 
seien, habe Kläger anzuführen unterlassen. Die Klage erscheine daher nicht substanzirt. 
Das Recht des Klägers auf die Pension an sich wurde von dem Beklagten nicht in Ab- 
rede gestellt. (Vergl. Thatbestand des landger. Urtheils vom 26. Mai 1883.) 
Der vom Beklagten gestellte Antrag war auf Klagsabweisung gerichtet. 
Kläger entgegnete, das vom Beklagten vermißte Requisit für die Zuläßigkeit der 
Civilklage sei in der That gegeben. 
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beamte in vermögensrechtlicher Be- 
ziehung dem Staate haftbar sei, bestimme sich nach den Regeln des Civilrechts und sei 
hier die Natur des einzelnen Amtes civilrechtlich zu würdigen. Kläger sei für haftbar 
erklärt worden, erstens, weil er nicht vorschriftsmäßige Tradition von seinem Vorgänger 
im Amte erwirkt habe, zweitens, weil er die Verwaltung während seiner Dienstzeit 
nicht gehörig geführt habe. 
Es sei richtig, daß nach 8. 11 Ziff. 6 des Reglements vom 22. Februar 1873 der 
Uebernahme des Depots, wenn er die für die Uebernahme gegebenen Bestimmungen außer 
acht laße, auch für etwaige Unregelmäßigkeiten und Defekte seines Vorgängers verant- 
wortlich bleibe. Diese Bestimmung — lex contractus — sei cidvilrechtlicher Natur. 
Die Voraussetzungen einer Haftpflicht des Uebernehmers für die Amtsführung seines Vor- 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.