Beil. I. 11
Unzuläßigkeit des Rechtsweges im Hinblick auf das vorangeführte Urtheil bes Gerichtshofes
für Kompetenzkonflikte ausdrücklich zurückgenommen hat.
Dem in der vorliegenden Streitsache von dem Landgerichte München erlassenen oben-
erwähnten Definitivurtheile vom 26. Mai 1883 gegenüber wird jedoch von der Verwal-
tungsbehörde geltend gemacht, daß in diesem Urtheile von dem gedachten Gerichte die
Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten worden seien, indem dasselbe die dem Kläger
zum Ersatze verurtheilenden Administrativbeschlüsse einer Nachprüfung unterstellt habe,
während zur Entscheidung über sdie materielle Begründung der durch jene Beschlüsse fest-
gestellten ärarialischen Ersatzforderung die Gerichte nicht zuständig seien. Nun ist es zwar
nicht richtig, daß den Gerichten die Zuständigkeit zur Entscheidung über die materielle
Begründung der ärarialischen Ersatzforderung nach Civilrecht mangle,
denn wenn, wie oben gezeigt wurde, dem durch Beschluß der Administrativbehörde zum
Ersatze verurtheilten Rechnungsbeamten die Betretung des Rechtsweges freigegeben ist, im
Falle er glaubt, aus civilrechtlichen Gründen zum Ersatze nicht verpflichtet zu
sein, so muß der aus diesem Grunde von ihm angegangene Richter offenbar auch zuständig
und befugt sein, darüber zu entscheiden, ob in der That nach cidvilrechtlichen Normen eine
Ersatzpflicht bestehe oder nicht, und sein verneinendes Urtheil hat nothwendig die Befreiung
des Klägers von der ihm durch die administrativen Entscheidungen aufgelegten Verpflichtung
zur Folge. Allein richtig ist, daß dem Richter die Zuständigkeit abgeht, zu prüfen, auf
welchem Wege und aus welchen Gründen die Verwaltungsbehörde zu ihrer Entscheidung
gelangt ist, und diese Entscheidung unberücksichtigt lassend, weil er dieselbe als nicht gerecht-
fertigt erachtet, an deren Stelle seine eigene zu setzen. Wenn nämlich, wie gleichfalls oben
dargethan wurde, nach den bestehenden Vorschriften die Entscheidung über Differenzen,
welche zwischen dem Militärärar und den Militärverwaltungsbeamten aus der von letzteren
geführten Verwaltung entstehen, die Feststellung der für diese Beamten nach den Normen
der Komptabilität oder wegen Verletzung ihrer Dienstesobliegenheiten dem Staate gegen-
über begründeten Haftbarkeiten und Ersatzverbindlichkeiten den Administrativstellen in
einem bestimmten geordneten Rechtszuge zugewiesen ist, so muß der Richter auch die von
diesen Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Beschlüsse mit ihren rechtlichen
Wirkungen insoweit als bestehend anerkennen, als diese Wirkungen nicht durch die ihm
selbst ihnen gegenüber eingeräumte Kompetenz ausdrücklich beschränkt sind. «