Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. I. 11 
Unzuläßigkeit des Rechtsweges im Hinblick auf das vorangeführte Urtheil bes Gerichtshofes 
für Kompetenzkonflikte ausdrücklich zurückgenommen hat. 
Dem in der vorliegenden Streitsache von dem Landgerichte München erlassenen oben- 
erwähnten Definitivurtheile vom 26. Mai 1883 gegenüber wird jedoch von der Verwal- 
tungsbehörde geltend gemacht, daß in diesem Urtheile von dem gedachten Gerichte die 
Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten worden seien, indem dasselbe die dem Kläger 
zum Ersatze verurtheilenden Administrativbeschlüsse einer Nachprüfung unterstellt habe, 
während zur Entscheidung über sdie materielle Begründung der durch jene Beschlüsse fest- 
gestellten ärarialischen Ersatzforderung die Gerichte nicht zuständig seien. Nun ist es zwar 
nicht richtig, daß den Gerichten die Zuständigkeit zur Entscheidung über die materielle 
Begründung der ärarialischen Ersatzforderung nach Civilrecht mangle, 
denn wenn, wie oben gezeigt wurde, dem durch Beschluß der Administrativbehörde zum 
Ersatze verurtheilten Rechnungsbeamten die Betretung des Rechtsweges freigegeben ist, im 
Falle er glaubt, aus civilrechtlichen Gründen zum Ersatze nicht verpflichtet zu 
sein, so muß der aus diesem Grunde von ihm angegangene Richter offenbar auch zuständig 
und befugt sein, darüber zu entscheiden, ob in der That nach cidvilrechtlichen Normen eine 
Ersatzpflicht bestehe oder nicht, und sein verneinendes Urtheil hat nothwendig die Befreiung 
des Klägers von der ihm durch die administrativen Entscheidungen aufgelegten Verpflichtung 
zur Folge. Allein richtig ist, daß dem Richter die Zuständigkeit abgeht, zu prüfen, auf 
welchem Wege und aus welchen Gründen die Verwaltungsbehörde zu ihrer Entscheidung 
gelangt ist, und diese Entscheidung unberücksichtigt lassend, weil er dieselbe als nicht gerecht- 
fertigt erachtet, an deren Stelle seine eigene zu setzen. Wenn nämlich, wie gleichfalls oben 
dargethan wurde, nach den bestehenden Vorschriften die Entscheidung über Differenzen, 
welche zwischen dem Militärärar und den Militärverwaltungsbeamten aus der von letzteren 
geführten Verwaltung entstehen, die Feststellung der für diese Beamten nach den Normen 
der Komptabilität oder wegen Verletzung ihrer Dienstesobliegenheiten dem Staate gegen- 
über begründeten Haftbarkeiten und Ersatzverbindlichkeiten den Administrativstellen in 
einem bestimmten geordneten Rechtszuge zugewiesen ist, so muß der Richter auch die von 
diesen Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Beschlüsse mit ihren rechtlichen 
Wirkungen insoweit als bestehend anerkennen, als diese Wirkungen nicht durch die ihm 
selbst ihnen gegenüber eingeräumte Kompetenz ausdrücklich beschränkt sind. «
	        
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