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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 enthaltend in Beilage I-IV drei Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte und eine Entscheidung des kgl. Verwaltungsgerichtshofes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Supplement

Title:
Beilage I. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in der Sache des Ludwig Sailer, Premier-Lieutenant a. D. in München, gegen den k. Militärfiskus wegen Pensionsforderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der Intendantur des kgl. I. Armeekorps in München und dem kgl. Landgerichte München 1 betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 und dem dazu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31 (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 enthaltend in Beilage I-IV drei Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte und eine Entscheidung des kgl. Verwaltungsgerichtshofes.
  • Inhalt:
  • Beilage I. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in der Sache des Ludwig Sailer, Premier-Lieutenant a. D. in München, gegen den k. Militärfiskus wegen Pensionsforderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der Intendantur des kgl. I. Armeekorps in München und dem kgl. Landgerichte München 1 betr.
  • Beilage II. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in der Streitsache der Gastwirthswittwe Karoline Heider, nun wieder verehelichte Ansorge in Gunzenhausen, gegen den Lokomotivheizer Johann Zischler daselbst, wegen Entfernung eines Grabsteins, hier den bejahenden Kompetenz-Konflikt zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte Gunzenhausen betr.
  • Beilage III. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Lohnkutschers Georg Dietrich von München gegen die Stadtgemeinde München und die Münchner Trambahn-Actiengesellschaft wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte München I und der k. Regierung von Oberbayern, Kammern des Innern, betr.
  • Beilage IV. Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes in der Sache, betreffend die Beschwerde des Ziegeleibesitzers Konrad Barthelmes in Erlangen gegen die polizeiliche Anordnung baulicher Abänderung seiner Ziegeleianlage, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1884 und dem dazu gehörigen Anhange.

Full text

Beil. I. 11 
Unzuläßigkeit des Rechtsweges im Hinblick auf das vorangeführte Urtheil bes Gerichtshofes 
für Kompetenzkonflikte ausdrücklich zurückgenommen hat. 
Dem in der vorliegenden Streitsache von dem Landgerichte München erlassenen oben- 
erwähnten Definitivurtheile vom 26. Mai 1883 gegenüber wird jedoch von der Verwal- 
tungsbehörde geltend gemacht, daß in diesem Urtheile von dem gedachten Gerichte die 
Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten worden seien, indem dasselbe die dem Kläger 
zum Ersatze verurtheilenden Administrativbeschlüsse einer Nachprüfung unterstellt habe, 
während zur Entscheidung über sdie materielle Begründung der durch jene Beschlüsse fest- 
gestellten ärarialischen Ersatzforderung die Gerichte nicht zuständig seien. Nun ist es zwar 
nicht richtig, daß den Gerichten die Zuständigkeit zur Entscheidung über die materielle 
Begründung der ärarialischen Ersatzforderung nach Civilrecht mangle, 
denn wenn, wie oben gezeigt wurde, dem durch Beschluß der Administrativbehörde zum 
Ersatze verurtheilten Rechnungsbeamten die Betretung des Rechtsweges freigegeben ist, im 
Falle er glaubt, aus civilrechtlichen Gründen zum Ersatze nicht verpflichtet zu 
sein, so muß der aus diesem Grunde von ihm angegangene Richter offenbar auch zuständig 
und befugt sein, darüber zu entscheiden, ob in der That nach cidvilrechtlichen Normen eine 
Ersatzpflicht bestehe oder nicht, und sein verneinendes Urtheil hat nothwendig die Befreiung 
des Klägers von der ihm durch die administrativen Entscheidungen aufgelegten Verpflichtung 
zur Folge. Allein richtig ist, daß dem Richter die Zuständigkeit abgeht, zu prüfen, auf 
welchem Wege und aus welchen Gründen die Verwaltungsbehörde zu ihrer Entscheidung 
gelangt ist, und diese Entscheidung unberücksichtigt lassend, weil er dieselbe als nicht gerecht- 
fertigt erachtet, an deren Stelle seine eigene zu setzen. Wenn nämlich, wie gleichfalls oben 
dargethan wurde, nach den bestehenden Vorschriften die Entscheidung über Differenzen, 
welche zwischen dem Militärärar und den Militärverwaltungsbeamten aus der von letzteren 
geführten Verwaltung entstehen, die Feststellung der für diese Beamten nach den Normen 
der Komptabilität oder wegen Verletzung ihrer Dienstesobliegenheiten dem Staate gegen- 
über begründeten Haftbarkeiten und Ersatzverbindlichkeiten den Administrativstellen in 
einem bestimmten geordneten Rechtszuge zugewiesen ist, so muß der Richter auch die von 
diesen Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Beschlüsse mit ihren rechtlichen 
Wirkungen insoweit als bestehend anerkennen, als diese Wirkungen nicht durch die ihm 
selbst ihnen gegenüber eingeräumte Kompetenz ausdrücklich beschränkt sind. «
	        

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