Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. HI. 21 
bethätigt wurde, und daß der Eröffnung der Trambahnlinie selbst eine nach eingehender 
Prüfung ertheilte Gutheißung von Seiten dur Staatsbehörde vorausging. 
Der Vertreter der Aktien-Gesellschaft führte in der Schlußverhandlung vor dem 
erwähnten Prozeßgerichte noch an: 
Die Möglichkeit des Hängenbleibens eines Hufeisens in der Schienenrinne eines 
Trambahngeleises sei zwar aus den ähnlichen Verhältnissen auf den Wegübergängen von 
Eisenbahnen schon bekannt gewesen; es sei jedoch die Ausschließung solcher Möglichkeit ein 
technisch nicht zu verwirklichendes Problem. 
Uebrigens habe die beklagte Gesellschaft eine größere, jene Möglichkeit erheblich ver- 
ringernde Rinnenweite projektirt gehabt, der Stadtmagistrat habe sie aber mit Rücksicht 
auf die Klagen der Fuhrwerkbesitzer zur Anwendung der engeren Rinne angehalten. 
Durch landgerichtliches Urtheil vom 19. Dezember 1883 wurde die Klage des Lohn- 
kutschers Dietrich gegen die Stadtgemeinde München als unbegründet abgewiesen, 
dagegen die mitbeklagte Münchner Trambahn-Aktiengesellschaft unter Er- 
mäßigung der beanspruchten Ersatzhöhe zur Entschädigung des Klägers verurtheilt. 
In den Entscheidungsgründen zu dem landgerichtlichen Urtheile wird auf Art. 38 der 
Gemeinde-Ordnung hingewiesen, welchem zufolge die Stadtgemeinde die allgemeinen 
Verkehrsinteressen innerhalb ihres Wirkungskreises durch entsprechende Unterhaltung der 
städtischen Straßen zu wahren habe, wobei Existenz und Umfang dieser öffentlichen Ver- 
pflichtung unter Umständen der Beurtheilung des Verwaltungsgerichtshofes unterliege und 
die Abhilfe bei Vernachlässigung derselben durch Einschreiten der vorgesetzten Verwaltungs- 
stellen erfolge, und wird hieraus die Folgerung abgeleitet, daß der Stadtmagistrat in der 
gedachten Angelegenheit und insonderheit bei dem mit der Trambahn-Gesellschaft 
abgeschlossenen Vertrage keineswegs bloß als Vertreter der Gemeinde in ihrer Eigenschaft 
als juristischer Person einen Akt der Vermögensverwaltung, eine privatrechtliche Vermiethung 
des Straßengrundes bethätigt, sondern als öffentliche Behörde gehandelt habe, indem der 
Magistrat im Interesse des öffentlichen Verkehrs eine gemeinnützige Anstalt in das Leben 
rufen wollte, eine dem Gebiete des öffentlichen Rechtes angehörige Gemeindeangelegenheit 
besorgte, zu diesem Zwecke aber nicht einfach den Betrieb der Bahn durch die Gesellschaft 
gestattete, sondern zugleich eine für die Art und Weise desselben maßgebende Thätigkeit 
entwickelte. 
1[□l
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.