Beil. HI. 21
bethätigt wurde, und daß der Eröffnung der Trambahnlinie selbst eine nach eingehender
Prüfung ertheilte Gutheißung von Seiten dur Staatsbehörde vorausging.
Der Vertreter der Aktien-Gesellschaft führte in der Schlußverhandlung vor dem
erwähnten Prozeßgerichte noch an:
Die Möglichkeit des Hängenbleibens eines Hufeisens in der Schienenrinne eines
Trambahngeleises sei zwar aus den ähnlichen Verhältnissen auf den Wegübergängen von
Eisenbahnen schon bekannt gewesen; es sei jedoch die Ausschließung solcher Möglichkeit ein
technisch nicht zu verwirklichendes Problem.
Uebrigens habe die beklagte Gesellschaft eine größere, jene Möglichkeit erheblich ver-
ringernde Rinnenweite projektirt gehabt, der Stadtmagistrat habe sie aber mit Rücksicht
auf die Klagen der Fuhrwerkbesitzer zur Anwendung der engeren Rinne angehalten.
Durch landgerichtliches Urtheil vom 19. Dezember 1883 wurde die Klage des Lohn-
kutschers Dietrich gegen die Stadtgemeinde München als unbegründet abgewiesen,
dagegen die mitbeklagte Münchner Trambahn-Aktiengesellschaft unter Er-
mäßigung der beanspruchten Ersatzhöhe zur Entschädigung des Klägers verurtheilt.
In den Entscheidungsgründen zu dem landgerichtlichen Urtheile wird auf Art. 38 der
Gemeinde-Ordnung hingewiesen, welchem zufolge die Stadtgemeinde die allgemeinen
Verkehrsinteressen innerhalb ihres Wirkungskreises durch entsprechende Unterhaltung der
städtischen Straßen zu wahren habe, wobei Existenz und Umfang dieser öffentlichen Ver-
pflichtung unter Umständen der Beurtheilung des Verwaltungsgerichtshofes unterliege und
die Abhilfe bei Vernachlässigung derselben durch Einschreiten der vorgesetzten Verwaltungs-
stellen erfolge, und wird hieraus die Folgerung abgeleitet, daß der Stadtmagistrat in der
gedachten Angelegenheit und insonderheit bei dem mit der Trambahn-Gesellschaft
abgeschlossenen Vertrage keineswegs bloß als Vertreter der Gemeinde in ihrer Eigenschaft
als juristischer Person einen Akt der Vermögensverwaltung, eine privatrechtliche Vermiethung
des Straßengrundes bethätigt, sondern als öffentliche Behörde gehandelt habe, indem der
Magistrat im Interesse des öffentlichen Verkehrs eine gemeinnützige Anstalt in das Leben
rufen wollte, eine dem Gebiete des öffentlichen Rechtes angehörige Gemeindeangelegenheit
besorgte, zu diesem Zwecke aber nicht einfach den Betrieb der Bahn durch die Gesellschaft
gestattete, sondern zugleich eine für die Art und Weise desselben maßgebende Thätigkeit
entwickelte.
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