Beil. IV. 38
ungen seiner unter § 16 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbsanlage zur Pflicht zu
machen. Die vorinstanziellen Bescheide seien in der That darauf gerichtet, den K. Bar-
thelmes zur durchgreifenden Aenderung der gewerblichen Anlage selbst, nicht bloß des
Betriebes oder Betriebsmaterials, zu zwingen und schlößen die definitive Untersagung fernerer
Benützung der bisherigen Anlage aus Gründen des Gemeinwohles in sich. Eine derartige
Untersagung könne aber nach Maßgabe der §§ 54, 52, 54 der Gewerbeordnung nur in
den Formen der §§ 20, 21 a. a. O. erfolgen und dieselben dürften nicht schon dann
umgangen werden, wenn formal nicht die Benützungsuntersagung, sondern die derselben
gleichzuachtende bauliche Aenderung der Anlage unter Zwangsandrohung verfügt würde.
Die auf Grund der Gewerbeordnung oder früherer landespolizeilicher Vorschriften
erforderliche, im vorliegenden Falle von den Vorinstanzen als erfolgt angenommene
Genehmigung solle den Inhaber gegen spätere bezügliche Anforderungen sicher stellen und
materiell müßten daher bei Beurtheilung der Frage, ob dem Inhaber einer genehmigten,
beziehungsweise als genehmigt vorausgesetzten Anlage Aenderungen zur Sicherung des Ge-
meinwohls in dem hier bestrittenen Umfange zur Pflicht gemacht werden können, die Vor-
schriften der Gewerbeordnung, bezüglich des Verfahrens aber die §§ 20, 21 derselben in
Betracht gezogen werden.
Der vom k. Oberstaatsanwalte bei Bestreitung der Zuständigkeit des k. Verwaltungs-
gerichtshofes hervorgehobene Gesichtspunkt, daß es sich nur um den Vollzug ortspolizeilicher
Vorschriften handle, sei deßhalb für die Zuständigkeit nicht entscheidend, weil hier gerade
die Voraussetzung, daß ortspolizeiliche Vorschriften für die Beschwerdewürdigung ausschließ-
lich maßgebend seien, bestritten und sohin die Frage, ob durch die Vorbescheide nicht
die etwa aus der Gewerbeordnung abzuleitenden Rechte des 2c. Barthelmes verletzt
wurden, zur Entscheidung gestellt sei. Eine etwaige materielle Verneinung letzterer Frage
könne auf die Zuständigkeit nicht zurückwirken.
Mit Entschließung vom 7. April d. Is., pr#es. am gleichen Tage, hat das k. Staats-
ministerium des Innern gegen den vorbezeichneten Bescheid gemäß Art. 29 Ziff. 2 Abs. 2
des obengenannten Gesetzes vom 18. August 1879 den Kompetenzkonflikt angeregt; mit
weiterer Entschließung vom 28. April d. JIs. hat dasselbe eine Denkschrift mitgetheilt,
welche erörterte und auszusprechen beantragte, daß der k. Verwaltungsgerichtshof zur
Bescheidung der in Rede stehenden Beschwerde nicht zuständig sei, wogegen eine Denkschrift