Object: Bayerns Gauen nach den drei Volksstämmen.

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man aber dieß Verhaltniß der verwaltenden Markgrafen, im- 
mer, auf jenes der Länder übertrug, weil hier häufiger als 
in andern Provinzen des Reiches, ein Wechsel der, mit der 
Verwaltung beauftragten Geschlechter vor sich ging, und weil 
endlich, gerade in der spätern Zeit, wo sich das Amtsgebiet, 
nach und nach in ein landesherrliches verwandelte, das dann 
eine genauere Ausscheidung der Grenze zuließe, die frühern 
Marken, in dem Besitze eines Hauses vereinigt waren; — 
so mußte auch jene Verwirrung, in Bezeichnung dieser Mar- 
ken eintreten, die nur dadurch zu lösen ist, daß man abge- 
sehen von dem Verhältniß derselben, blos jenes der Länder 
in's Auge faßt; und hier habe ich bisher wohl genügend be- 
wiesen, daß der Nordgau zu Bayern, und nicht zu Ostfrau- 
ken gehörte. 
Ferner entstund auch dadurch manche irrige Ansicht, daß 
man die Mark als einen für sich bestehenden, von dem Haupt- 
lande gleichsam abgesonderten Theil betrachtete. Die einfach- 
ste und richtigste Cösung, ist aber wohl diese: Die der feindlichen 
Grenze zunächst liegenden, und zur Mark getheilten, aber 
keineswegs von ihrem Herzogthume abgerissenen Gauen, hat- 
ken im Falle eines Angriffes, ihr Aufgebot unter ihrem Gau- 
grafen zu stellen, welche sämmtlich dann wieder, unter dem 
Oberbefehl des Markgrafen stunden, der also in dieser Ei- 
genschaft als Heerführer, allerdings öfter Dux genannt 
wird, und seiner Stellung nach, natürlich den Rang über 
den Gaugrafen einnahm. Diese hatten jedoch ohne Sweifel, 
die innern Angelegenheiten ihrer Gauen, vielleicht unter 
Oberaussicht des Markgrafen zu leiten, der auch hierdurch 
in ein weit weniger untergeordnetes Verhältniß, zu dem Lan- 
desherzoge gestellt ward. Daß dieses nach und nach beynahe 
ganz verschwand; daß auch hier, wie bey den Gauen, der
	        
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