Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

7. 101 
italienischen Konsulate in Deutschland einzureichen oder — mittels eingeschrie- 
benen Briefes — direkt an das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, 
Industrie und Handel zu Rom („Al Ministero di Agricoltura Industria e 
Commercio; Roma“) einzusenden. 
2) Für jedes Werk ist bei Abgabe der Erklärung eine Gebühr von 10 Lire zu 
entrichten. 
Diese Gebühr ist bei dem Konsulat, welchem die Erklärung üÜberreicht 
wird, einzuzahlen, oder, falls die Erklärung dem Ministerium direkt übersandt 
wird, durch die Post an das letztere einzusenden. 
3) Bor dem 23. November 1884, dem Tage des Inkrafttretens der Literar-Kon- 
vention, erschienene Werke eines und desselben Urhebers oder Herausgebers 
können in einer Erklärung zusammengefaßt werden. 
In diesem Falle beträgt die Gebühr, auch wenn mehr als drei Werke 
angemeldet werden, nicht mehr als 30 Lire. 
4) Das Koöniglich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel 
läßt dem Antragsteller auf demselben Wege, auf welchem die Erklärung ein- 
gereicht worden ist, eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung des Werkes 
zugehen, unter Bezeichnung der Nummer des offiziellen Blattes, in welcher die 
Erklärung zur Kenntniß der Präfekturen des Königreichs Italien gebracht 
worden ist. 
Berlin, den 14. Januar 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher.
	        
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