Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

2 
Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in 8. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1885 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost — 80 Pf. 65 Pf. 
b) „ „Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost . 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkost .. 15 „ 10 „ 
Berlin, den 17. Dezember 1884. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Nr. 16,887. 
Bekanntmachung, die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge der Nachgebornen, 
der Wittwen und der Töchter der Sekundogeniturlinie des fürstlichen Hauses 
Oettingen-Wallerstein betr. 
Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden nach- 
stehend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge der Nachgebornen, der Wittwen und 
der Töchter der Sekundogeniturlinie des fürstlichen Hauses Oettingen-Wallerstein vorbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.