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haltlich der Rechte jedes Dritten und jedes einzelnen Oettingen-Wallerstein'eschen Familien=
gliedes, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
München, den 6. Januar 1885.
Dr. v. Fäustle. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Schlereth.
Abschrift zu Nr. 16,887.
Hausgesetzliche Bestimmungen
über die Bezüge der Nachgebornen, Wittwen und Töchter der fürstlich
Oettingen-Wallersteiner Secundogeniturlinie
Seyfriedsberg.
Nach den Bestimmungen des Art. 7 des Titels VIII der erneuerten Revision der
fürstlich Oettingen-Wallerstein'schen Hausgesetze vom 24. Juni 1866 (Regierungs=
blatt für das Königreich Bayern Nr. 55 vom 2. August 1870 S. 1338—1391) ist die
Feststellung der Bezüge der Nachgebornen „ Wittwen und Töchter der Secundogeniturlinie
der Autonomie dieser Linie überlassen.
Demgemäß stelle ich Z
Meoritz, Fürst zu Gettingen-Pallerstein,
kgl. bayer. Oberstlieuntenant à I1. s. der Armee 2c.
als dermalen einziger Repräsentant der Secundogeniturlinie des fürstlich Oettingen-
Wallersteim'schen Hauses, dieselben fest, wie folgt:
Art. 1.
Das Wittum der jeweiligen Fürstin-Wittwe des Fideicommissars soll die Summe
von 2000 X jährlich nicht übersteigen; für den Fall des Vorhandenseins zweier Wittwen
beträgt das Wittum einer jeden 1500 X per Jahr. Bei etwaiger Wiederverehelichung
fallen diese Bezüge weg.
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