Zur Bestätigung und Beurkundung habe ich Moritz, Fürst zu Oettingen—
Wallerstein, diese gegenwärtigen hausgesetzlichen Bestimmungen in drei gleichlautenden
Exemplaren ausgefertigt, mit meiner Unterschrift und meinem Familiensiegel versehen und
von den übrigen Oettingen-Wallerstein'schen Stammesgenossen zur Bestätigung
ihrer Uebereinstimmung ebenfalls unterschreiben und siegeln lassen.
Seyfriedsberg, den 1. November 1884.
Abschrift.
(L. S.) gez. Moritz, Fürst zu Oettingen-Wallerstein.
(L. S.) gez. Karl, Fürst und Herr von Oettingen-Wallerstein.
(I. S.) Für den minderjährigen Fürsten Karl Friedrich von Oettingen-Wallerstein
dessen Vormund:
gez. Wilhelm, Fürst von Waldburg zu Zeil-Trauchburg.
Nr. 411. Dem zu vorstehenden hausgesetzlichen Bestimmungen erklärten Con-
sense des für den minderjährigen Fürsten Carl Friedrich Wolfgang Craft Notger
Petrus von Oettingen-Wallerstein aufgestellten Spezialkurators, Herrn Fürsten
Wilhelm von Waldburg zu Zeil-Trauchburg, wurde durch ober-
landesgerichtlichen Beschluß vom Heutigen die obervormundschaftliche Genehmigung
ertheilt.
Augsburg, den 5. Dezember 1884.
Kgl. Oberlandesgericht Augsburg.
(IL. S.) gez. v. Stengel,
k. Oberlandesgerichts-Präsident.
coll. gez. Kerker.