Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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V. 
1. In Nr. XXXI der Anlage D zum §. 48 ist hinter den Worten „und andere 
derartige Gegenstände“ einzuschalten: 
„(wegen gebrauchter Putzwolle vergl. Absatz 3)7. 
2. Am Schluß derselben Nr. XXXI ist als Absatz 3 folgende Bestimmung auf- 
zunehmen: 
„Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kisten 
oder sonstigen Gefäßen zum Transport zugelassen." 
München, den 13. März 1885. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Ordens - Verleihung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
10. März l. Is. dem keiserlich russischen 
Kammerherrn, Fürsten Romuald Giedroyc, 
die königl. Ludwigsmedaille, Abtheilung für 
Wissenschaft und Kunst, zu verleihen. 
  
  
Königlich Allerhöchse Genehmigung zur 
Amnahme einer fremden Dekoration. 
Seine Majestät der König haben 
  
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
13. März ds. Is. dem bayerischen Staats- 
Angehörigen Ludwig Grafen von Marogna, 
Rath am internationalen Appellhofe in Ale- 
randrien, die Bewilligung zur Annahme und 
zum Tragen des ihm von Seiner Majestät 
dem Kaiser von Oesterreich verliehenen Com- 
thur-Kreuzes mit dem Sterne des keaiserlich 
österreichischen Franz-Joseph-Ordens zu er- 
theilen.
	        
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