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V.
1. In Nr. XXXI der Anlage D zum §. 48 ist hinter den Worten „und andere
derartige Gegenstände“ einzuschalten:
„(wegen gebrauchter Putzwolle vergl. Absatz 3)7.
2. Am Schluß derselben Nr. XXXI ist als Absatz 3 folgende Bestimmung auf-
zunehmen:
„Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kisten
oder sonstigen Gefäßen zum Transport zugelassen."
München, den 13. März 1885.
Frhr. v. Crailsheim.
Ordens - Verleihung.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
10. März l. Is. dem keiserlich russischen
Kammerherrn, Fürsten Romuald Giedroyc,
die königl. Ludwigsmedaille, Abtheilung für
Wissenschaft und Kunst, zu verleihen.
Königlich Allerhöchse Genehmigung zur
Amnahme einer fremden Dekoration.
Seine Majestät der König haben
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
13. März ds. Is. dem bayerischen Staats-
Angehörigen Ludwig Grafen von Marogna,
Rath am internationalen Appellhofe in Ale-
randrien, die Bewilligung zur Annahme und
zum Tragen des ihm von Seiner Majestät
dem Kaiser von Oesterreich verliehenen Com-
thur-Kreuzes mit dem Sterne des keaiserlich
österreichischen Franz-Joseph-Ordens zu er-
theilen.