Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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5. Ebenso haben Wir dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Herstellung und 
Hinansgabe neuer Zinskoupons zu den Obligationen des ersten oberfränkischen Kreisanlehens 
von 500,000 fl. bereits Unsere Genehmigung ertheilt, in welcher Beziehung auf die Ent- 
schließung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 4. Jänner l. Is. Nr. 50 ver- 
wiesen wird. 
6. Der Landrath hat den bisherigen Kreisfondszuschuß für Distriktsstraßen aus eigner 
Initiative von 34,300 JX auf 40,300 -X, sohin um 6,000 X erhöht. Diesem, in wohl- 
bemessener Würdigung des Nutzens guter Distriktsstraßen, gefaßten Beschlusse ertheilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
Was den vom Landrathe gestellten Antrag auf Erhöhung. des bisherigen Centralfonds- 
Zuschusses für Distriktsstraßen anlangt, so weisen Wir darauf hin, daß die zur Gewährung 
von Zuschüssen für die Herstellung und Unterhaltung von Distriktsstraßen jeweilig durch 
das Budget aus Staatsfonds zur Verfügung gestellten Mittel von Unserem Staats- 
ministerium des Innern nicht nach freiem Ermessen, sondern nach einem festen Maßstabe 
auf Grund bestimmter rechnerischer Faktoren unter die acht Regierungsbezirke vertheilt 
werden und ein Abgehen von diesem Maßstabe zu Gunsten eines einzelnen Regierungsbe- 
zirkes nicht thunlich erscheint. 
7. Auf die Anträge des Landrathes bezüglich des Remonteankaufes in Bayern und 
bezüglich der Vorführung der Fohlen ertheilen Wir die Erwiederung, daß die Remontirung 
der Armee durch andere als die bestehenden Anordnungen über Ort und Zeit der Remonte- 
Ankäufe unter den obwaltenden dienstlichen und Etats-Interessen dermalen nicht sicher ge- 
stellt werden könnte, daß jedoch bei der Festsetzung der inländischen Ankaufsstationen den 
Interessen jener pferdezüchtenden Bezirke, welche für den militärischen Zweck überhaupt in 
Betracht kommen können, möglichst Rechnung getragen wird. 
8. Dem wiederholten Antrage des Landrathes auf Besetzung der Bezirksarztesstellen 
II. Klasse, beziehungsweise auf Sustentirung von Aerzten in armen Gegenden, ist im Wesent- 
lichen bereits durch die Aufstellung von remunerirten Stellvertretern gemäß der Bestimmung 
des §. 8 Unserer Verordnung vom 3. September 1879 — den ärztlichen Dienst bei 
den Gerichts= und Verwaltungsbehörden betreffend — entsprochen worden. 
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