Geset-und Veroruungsclnt
für das
Königreich BVayern.
2.
München, den 21. Jannar 1885.
Inha L
Bekanntmachung vom 11. Januar 1885, Ausführungsbestimmungen zur Literar-Konvention mit Italien be-
treffend. — Bekanntmachung vom 11. Januar 1885, Ausführungsbestimmungen zur Literar-Konvention
mit Belgien betr. — Staatsdienst = Nachrichten. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Geneh-
migung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches.
Nr. 17,898.
Bekanntmachung, Ausführungsbestimmungen zur Literar-Konvention mit Italien betr.
K. Staatsministerium der Justiz, N. Staatsministerium des Innern, K. Staats-
ministerium des Innern für Rirchen= und Ichulangelegenheiten und
K. Staatsministerium der Finanzen.
Die vom Bundesrathe erlassenen, unter dem 18. Dezember 1884 im Centralblatte
für das Deutsche Reich (Nr. 52 vom 26. Dezember 1884 S. 327—329) veröffentlichten
Bestimmungen zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über
den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 20. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt
von 1884 S. 193 ff.) werden nachstehend im Abdrucke zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Hiebei wird bemerkt, daß die durch diese Bestimmungen der „Polizeibehörde“ über-
tragenen Amtshandlungen durch die betreffende Distriktspolizeibehörde (in München
durch die k. Polizeidirektion) vorzunehmen sind und daß die in §. 6 derselben Bestimmungen
2