Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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vorgeschriebene Einbeförderung der angefertigten Verzeichnisse an das k. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegekheiten zu erfolgen hat. 
München, den 11. Januar 1885. 
Dr. Frhr. v. utz. Dr. v. Fäustle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Neuper. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken 
der Literatur und Kunst. 
  
— 
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den 
Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 20. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) 
hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schrift- 
werken rc., sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen 
erlassen: 
8. 1. 
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-italienischen Uebereinkunft vom 20. Juni 
1884 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 
23. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Lite- 
ratur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden 
Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein 
würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier 
Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. 
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Her- 
stellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.
	        
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