Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 14. 217 
Wir beauftragen Unsere Kreisregierung, nunmehr die erforderlichen Detailpläne nebst 
Kostenvoranschlag anfertigen zu lassen, dieselben Unserem Staatsministerium des Innern 
beider Abtheilungen vorzulegen, und alsdann wegen deren Ausführung mit dem ständigen 
Laoandrathsausschusse in das Benehmen zu treten. 
4. Gerne genehmigen Wir ferner den Beschluß des Landraths, durch welchen derselbe 
3,000 J= zur probeweisen Unterbringung schwachsinniger und epileptischer Kinder in ent- 
sprechenden Anstalten bewilligt hat, und beauftragen Unsere Kreisregierung mit dem Vollzuge. 
5. Der Beschluß des Landraths, wornach die Vergünstigung zeitlicher unentgeltlicher 
Verpflegung, welche unvermögenden als heilbar in die Kreis-JIrrenanstalt Klingenmünster 
aufgenommenen Kranken zugestanden ist, auf gering bemittelte Kranke ausgedehnt und hier- 
nach der §. 20 der Anstalts = Satzungen entsprechend ergänzt werden soll, erhält Unsere 
Genehmigung. 
6. Wir ertheilen Unserer Kreisregierung den Auftrag, die Reorganisation der 
Waisenhausstiftung in Homburg im Sinne der dießbezüglichen Beschlüsse des Landraths in 
Instruktion zu nehmen und nach deren Abschluß das Geeignete zu verfügen. 
7. Den Antrag des Landraths: die Mobiliarfeuerversicherungs-Gesellschaften in viel 
ausgiebigerer Weise als seither, mit mindestens vier Prozent ihres Reinertrages zur theil- 
weisen Deckung der Kosten des lokalen Feuerlöschwesens heranzuziehen und diese Beträge 
an die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe des auf sie treffenden Versicherungskapitales zu 
vertheilen, werden Wir der Erwägung unterstellen. 
8. Dem Beschlusse des Landraths, auf Fortsetzung der Arbeiten für Erhöhung, Ver- 
stärkung und Rektifikation der Hauptrheindämme wiederholt 50,000 —X zu verwenden, er- 
theilen Wir mit dem Beifügen Unsere Genehmigung, daß für den nämlichen Zweck ein 
wiederholter gleicher freiwilliger Zuschuß aus Staatsfonds geleistet wird. 
9. Die Bedingungen, unter welchen der Landrath die den Güterbahnhof der pfälzischen 
Eisenbahnen durchziehende Dammfläche sowie die mit Geleisen belegte Dammkrone an die 
pfälzische Eisenbahngesellschaft vom 1. Januar ds. Is. auf fünf Jahre pachtweise zu über- 
lassen beschlossen hat, vermögen Wir als allen hier einschlägigen Verhältnissen entsprechend 
nicht zu erachten und beauftragen daher Unsere Staatsministeriem des k. Hauses und 
des Aeußern dann des Innern, den Landrath zur erneuten Würdigung aller hier in Betracht 
kommenden Fragen und zur erneuten Beschlußfassung zu veranlassen. 
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