M2. 11
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Abs. 1, 2 erwähnten Art befindet,
hat dieselben bis zum 23. Februar 1886 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohn-
ortes zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können
dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne
daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.
8. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach
dem nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit
ihrem Dienststempel.
8. 3.
Gemäß den im Eingange des 8. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen
beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vor-
richtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische
Steine —, deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines
Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung
von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im §. 1
erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben
noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum
23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des
vereinbarten Zeitraumes hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Ber-
langen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis
zum 23. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.
8. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen
nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter
27