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thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche
die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten
ihr vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt dem-
nächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
§. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertrags-
rechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die
Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 bezeichneten Exemplare
oder die im 8. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 23. November 1884 oder die
im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem
23. November 1888 hergestellt worden sind.
S. 6.
Die Verzeichnisse (§§. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der
Polizeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der
letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen
zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht.
8. 7.
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden
Kosten nicht erhoben.
Berlin, den 18. Dezember 1884.
Der Reichkanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.