Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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beträge (Procente) zur Anwendung gelangen sollten, bleibt die Bestimmung mit weitern 
Tabellen vorbehalten. 
München, den 7. April 1885. 
In Vertretung: 
Arhr. v. Feilitzsch. v. B85, Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
  
Tabellenu 
zur Berechnung der Restschuld für Darlehen aus der Landeskultur-Renten- 
Anstalt und für Ablösung der gegen solche Darlehen bestellten Kulturrenten. 
Anleitung. 
Der Betrag der Restschuld oder des Ablösungskapitales bemißt sich nach der Jahres- 
Kulturrente (Jahreszins und jährlicher Tilgungsbetrag zusammengerechnet) oder nach 
deren gekündigtem Theilbetrag, und ergibt sich: 
I. Bei einem jährlichen Tilgungsbetrag zu 1/2 vom Hundert: 
  
: durch Multiplikation des « «—durchMultiplikationdeö 
wenn die Kulturrente seit Jahresbetrages dieser wenn die Kulturrente seit Jahresbetrages dieser 
Beginn der Tilgungs= Kulturrente mit der nebenBeginn der Tilgungs= Kulturrente mit der neben 
. dem betreffenden Halbjahr dem betreffenden Halbjahr 
periode entrichtet worden beigesetzten Zahl, wobei periode entrichtet worden beigesetzten Zahl, wobei 
  
  
  
  
  
  
ist, bis zum Ablaufe etwaige Zehntelbruchtheile ist, bis zum Ablaufe etwaige Zehntelbruchtheile 
des eines Pfennigs als ein des eines Pfennigs als ein 
ganzer zu rechnen sind ganzer zu rechnen sind 
« . 
Oten Halbjahres 23,52941 6t„ Halbjahres 23,15950 
1 „ 23,47058 7 „ 23,09374 
2 „ „ 23,41066 8 » 23,02675 
3 » » 23,34961 9 11 11 22,95850 
4 11 1 . 23,28741 10 1 1 22,88897 
5% » 23,22405 11.°. » 22,81814
	        
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