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Nr. 17,897.
Bekanntmachung, Ausführungsbestimmungen zur Literar-Konvention mit Belgien betr.
RN. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, N. Staats-
ministerium des Innern für Rirchen= und Schulangelegenheiten und
K. Staatsministerium der Finanzen.
Die vom Bundesrathe erlassenen, unter dem 18. Dezember 1884 im Centralblatte
für das Deutsche Reich (Nr. 52 vom 26. Dezember 1884 S. 324— 326) veröffent-
lichten Bestimmungen zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien
über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. Dezember 1883 (Reichs-
gesetzblatt von 1884 S. 173 ff.) werden nachstehend im Abdrucke zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht.
Hiebei wird bemerkt, daß die durch diese Bestimmungen der „Polizeibehörde“ über-
tragenen Amtshandlungen durch die betreffende Distriktspolizeibehörde (in München
durch die k. Polizeidirektion) vorzunehmen sind und daß die in §. 6 derselben Bestimmungen
vorgeschriebene Einbeförderung der angefertigten Verzeichnisse an das k. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erfolgen hat.
München, den 11. Januar 1885.
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General--Sekretär:
Ministerialrath Neuper.