Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

14 
Nr. 17,897. 
Bekanntmachung, Ausführungsbestimmungen zur Literar-Konvention mit Belgien betr. 
RN. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, N. Staats- 
ministerium des Innern für Rirchen= und Schulangelegenheiten und 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Die vom Bundesrathe erlassenen, unter dem 18. Dezember 1884 im Centralblatte 
für das Deutsche Reich (Nr. 52 vom 26. Dezember 1884 S. 324— 326) veröffent- 
lichten Bestimmungen zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien 
über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. Dezember 1883 (Reichs- 
gesetzblatt von 1884 S. 173 ff.) werden nachstehend im Abdrucke zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
Hiebei wird bemerkt, daß die durch diese Bestimmungen der „Polizeibehörde“ über- 
tragenen Amtshandlungen durch die betreffende Distriktspolizeibehörde (in München 
durch die k. Polizeidirektion) vorzunehmen sind und daß die in §. 6 derselben Bestimmungen 
vorgeschriebene Einbeförderung der angefertigten Verzeichnisse an das k. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erfolgen hat. 
München, den 11. Januar 1885. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrath Neuper.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.