Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 17. 249 
Abdruck. 
Der Bundesrath hat in Ergänzung der Ziffer 14 der Ausführungsvorschriften zu 
dem Gesetz vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben (Cen- 
tralblatt für 1881 Seite 283 ff.), in seiner Sitzung vom 12. ds. Mts. folgenden Be- 
schluß gefaßt: 
„Bei Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände können die Steuerstellen 
auf die Abstempelung des ersten und des letzten Looses jeder Serie oder jedes 
zusammenhängenden Bogens sich beschränken, dieselben haben alsdann die Art 
der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter 
der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuer- 
stelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose 
genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu 
richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude 2c.) keine 
anderen Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder 
Bogen gehörigen“. 
Berlin, den 26. März 1885. 
Der Reichskanzler. 
* In Vertretung: 
v. Burchard. 
Staatodienst . Nachricht. Kriegsminister, General der Infanterie, Joseph 
– Ritter von Maillinger, seiner Bitte 
Seine Majestät der König haben entsprechend, unter huldvoller Anerkennung 
Sich unter'm 16. April l. Is. allergnädigst seiner mit treuester Hingebung geleisteten 
bewogen gesunden, vom 1. Mai ds. Is. an hervorragenden Dienste und unter Einreih- 
den Staatsrath im ordentlichen Dienste und ung desselben in die Zahl der Staatsräthe
	        
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