M 17. 249
Abdruck.
Der Bundesrath hat in Ergänzung der Ziffer 14 der Ausführungsvorschriften zu
dem Gesetz vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben (Cen-
tralblatt für 1881 Seite 283 ff.), in seiner Sitzung vom 12. ds. Mts. folgenden Be-
schluß gefaßt:
„Bei Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände können die Steuerstellen
auf die Abstempelung des ersten und des letzten Looses jeder Serie oder jedes
zusammenhängenden Bogens sich beschränken, dieselben haben alsdann die Art
der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter
der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuer-
stelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose
genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu
richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude 2c.) keine
anderen Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder
Bogen gehörigen“.
Berlin, den 26. März 1885.
Der Reichskanzler.
* In Vertretung:
v. Burchard.
Staatodienst . Nachricht. Kriegsminister, General der Infanterie, Joseph
– Ritter von Maillinger, seiner Bitte
Seine Majestät der König haben entsprechend, unter huldvoller Anerkennung
Sich unter'm 16. April l. Is. allergnädigst seiner mit treuester Hingebung geleisteten
bewogen gesunden, vom 1. Mai ds. Is. an hervorragenden Dienste und unter Einreih-
den Staatsrath im ordentlichen Dienste und ung desselben in die Zahl der Staatsräthe