Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

19. 261 
entweder 
a) in besonders guten dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten und widerstansfähigen Metallgefäßen, 
oder 
c) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender 
Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen 
dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Bersendung der Gefäße in soliden, mit 
einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und 
mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo darf 40 kg nicht übersteigen. 
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort aus- 
geladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders 
bestmöglichst verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im 
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke 
erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und 
sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden 
sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXNIA. 
Bei der Ver= und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons 
nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur 
an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
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