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entweder
a) in besonders guten dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstansfähigen Metallgefäßen,
oder
c) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender
Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen
dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Bersendung der Gefäße in soliden, mit
einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und
mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr,
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des
einzelnen Kollo darf 40 kg nicht übersteigen.
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort aus-
geladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders
bestmöglichst verkauft.
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke
erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und
sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden
sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXNIA.
Bei der Ver= und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons
nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur
an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.
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