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7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen in Sand einzubetten und
an den Wänden des Wagens, sowie unter einander durch Stricke zu befestigen.
Die Verladung darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht
nebeneinander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, anf rothem Grund gedruckten
Aufschrift „Feuergefährlich" zu versehen; an den Wagen, und zwar diese
überragend, ist eine rothe weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Vorsichtig
rangiren“ anzubringen.
9. Aus dem Frachbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 dieser Nummer
aufgeführten Gegenstände bei 14°% R. ein spezifisches Gewicht von weniger als
O0, und mehr als 0O,6% haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe,
so finden die Befördungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung.
E. Die Nr. XXII (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt 43 von 1881) erhält folgende
Fassung:
XAII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin 2c. 2c.) und ähnliche aus Pe-
troleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete leicht ent-
zündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 14° R. ein spe-
zifisches Gewicht von O,#% oder weniger haben.
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden:
entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
b) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender
Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen
dieselben iu starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit