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Zu diesem Behuse ergehen die nachfolgenden Vorschristen mit Wirkung für alle jene
Messungen, deren Ausnahme nach der gegenwärtigen Instruktion jeweils durch das Staats-
ministerium der Finanzen genehmigt werden wird.
Kapitel 1.
Pleiecknet.
Anschluß an die Landestriangulirung.
§ 1.
1) Die Bestimmung neuer Dreieckspunkte hat im engsten Anschlusse an das Netz der
Landestriangulation zu erfolgen.
2) Die gegebenen Punkte sind als absolut fest zu betrachten; jede eigenmächtige Ab-
änderung ihrer Coordinaten-Werthe ist verboten. Sollte eine Verschiebung einzelner Punkte
mit Sicherheit konstatirt werden, so ist motivirter Bericht an das Kataster-Bureau zu er-
statten und nach dessen Anordnungen weiter zu verfahren.
Zahl und Auswahl der Dreieckspunkte.
§ 2.
4) Die Zahl der einzuschaltenden Dreieckspunkte soll im Allgemeinen 1 bis 2 auf
den Quadratkilometer betragen. Hiebei werden die wichtigeren, unmittelbar an das Se-
kundärnetz sich anschließenden, und stets möglichst unter sich zu verbindenden Punkte der
Einschaltung als Punkte III. Ordnung — Entfernung 2 bis 5 km —, die übrigen noch
weiter einzuschaltenden Punkte — Entfernung 0,5 bis 2 km — als solche IV. Ordnung
bezeichnet.
2) Wo bei sehr weiter Parzellirung übersichtliche Terrain-Verhältnisse eine leichte
Dreiecksverbindung gestatten, können die Dreiecks-Punkte IV. Ordnung so gehäuft werden,
daß die Stückvermessung direkt an selbe angebunden und die Bestimmung besonderer Poly-
gonfixpunkte entbehrt werden kann. Diese Dreieckspunkte sind dann zweckmäßig durch ein-
faches „Vorwärts-Einschneiden“ von den bereits festgelegten Punkten gleicher Ordnung oder
den Punkten III. Ordnung zu bestimmen.