Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Bestimmungen eines Punktes sicher zu stellen und andererseits eine überflüssige Arbeits- 
mehrumg hintanzuhalten, wird im Allgemeinen angeordnet: 
a) Rückwärts eingeschnittene Punkte müssen sich auf mindestens 4, dürfen sich aber 
höchstens auf 6, 
b) vor= und rückwärts eingeschnittene auf 3 — 5 und 
) blos vorwärts eingeschnittene Punkte auf 4 — 6 gegebene Punkte stützen. 
2) Nur da, wo nach der Lage der Sache eine wesentlich erhöhte Genauigkeit noth- 
wendig erscheint, — wenn z. B. die zu bestimmenden Signale als wichtige Ausgangspunkte 
dienen sollen oder eine vorgefundene Netzverschiebung ein besonders vorsichtiges Vorgehen 
nothwendig macht, — ist es gestattet, eine größere Anzahl gegebener Punkte zur Bestimmung 
heranzuziehen. 
Prüfung und Berichtigung des Instrumentes. 
§ 6. 
Die vor Beginn der Horizontal-Winkelmessungen vorzunehmende Prüfung des Theo- 
doliten hat sich besonders auf die Untersuchung der drei Hauptachsen: Kollimationsachse, 
Horizontalachse und Vertikalachse zu erstrecken, nachdem zuvor die Stellung des Fadennetzes 
berichtigt worden. Der Vorgang der Prüfung ist aus der in der Anlage 2 enthaltenen 
Anleitung zu entnehmen. Die wiederholte Vornahme dieser Prüfung hat, auch wenn keine 
besonderen Umstände dazu nöthigen, in angemessenen Zwischenräumen zu erfolgen. 
Methode der Beobachtung. 
§ 7. 
1) Zu den Winkelbeobachtungen ist entweder ein Repetitions-Theodolit oder ein solcher 
mit verstellbarem Horizontalkreis anzuwenden, um die Ablesung an verschiedenen Stellen 
der Kreistheilung zu erleichtern. Der Theodolit muß mindestens 20“ direkte Nonien- 
angabe haben. 
2) Die Richtungen nach den Dreieckspunkten werden durch Satz-Beobachtungen und 
zwar in beiden Lagen des Feinrohrs bestimmt. Zu diesem Zwecke wird folgendermaßen 
verfahren: 
+ 
r
	        
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