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Bestimmungen eines Punktes sicher zu stellen und andererseits eine überflüssige Arbeits-
mehrumg hintanzuhalten, wird im Allgemeinen angeordnet:
a) Rückwärts eingeschnittene Punkte müssen sich auf mindestens 4, dürfen sich aber
höchstens auf 6,
b) vor= und rückwärts eingeschnittene auf 3 — 5 und
) blos vorwärts eingeschnittene Punkte auf 4 — 6 gegebene Punkte stützen.
2) Nur da, wo nach der Lage der Sache eine wesentlich erhöhte Genauigkeit noth-
wendig erscheint, — wenn z. B. die zu bestimmenden Signale als wichtige Ausgangspunkte
dienen sollen oder eine vorgefundene Netzverschiebung ein besonders vorsichtiges Vorgehen
nothwendig macht, — ist es gestattet, eine größere Anzahl gegebener Punkte zur Bestimmung
heranzuziehen.
Prüfung und Berichtigung des Instrumentes.
§ 6.
Die vor Beginn der Horizontal-Winkelmessungen vorzunehmende Prüfung des Theo-
doliten hat sich besonders auf die Untersuchung der drei Hauptachsen: Kollimationsachse,
Horizontalachse und Vertikalachse zu erstrecken, nachdem zuvor die Stellung des Fadennetzes
berichtigt worden. Der Vorgang der Prüfung ist aus der in der Anlage 2 enthaltenen
Anleitung zu entnehmen. Die wiederholte Vornahme dieser Prüfung hat, auch wenn keine
besonderen Umstände dazu nöthigen, in angemessenen Zwischenräumen zu erfolgen.
Methode der Beobachtung.
§ 7.
1) Zu den Winkelbeobachtungen ist entweder ein Repetitions-Theodolit oder ein solcher
mit verstellbarem Horizontalkreis anzuwenden, um die Ablesung an verschiedenen Stellen
der Kreistheilung zu erleichtern. Der Theodolit muß mindestens 20“ direkte Nonien-
angabe haben.
2) Die Richtungen nach den Dreieckspunkten werden durch Satz-Beobachtungen und
zwar in beiden Lagen des Feinrohrs bestimmt. Zu diesem Zwecke wird folgendermaßen
verfahren:
+
r