Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Punkte II. und darauf die III. und IV. Ordnung, immer jede Gruppe für sich nach der 
natürlichen Reihenfolge der in ihr vorkommenden Signalnummern (vergl. § 3 Ziff. 4) ge- 
ordnet. Etwa bestimmte Luftsignale werden den entsprechenden Gruppen unter ihrer 
zweifellos festzustellenden Benennung lediglich mit den entsprechenden laufenden Nummern 
des Coordinaten-Verzeichnisses angefügt. 
2) Bei jedem Punkte ist die Art der Versicherung durch die Zeichen 
8 = seitlich oder c — central „ 
und die Art der Punktbestimmung durch die Zeichen: 
V = durch Vorwärtseinschneiden 
R — durch Rückwärtseinschneiden bestimmter Dreieckspunkt 
E — durch zusammengesetztes Einschneidenn 
anzugeben. Ebenso ist in der letzten Rubrik des Coordinaten-Verzeichnisses eine Hand- 
zeichnung über die Anmessung des betreffenden Signales, soferne solche nicht ausnahmsweise 
(vergl. § 3 Ziff. 3) unterblieben, vorzutragen. 
Triangulirungskarte (Netzkarte). 
8 13. 
1) Dem Coordinatenverzeichnisse ist stets eine Triangulirungskarte im Maaßstabe 
nicht unter 1: 50 000 beizugeben. Dieselbe muß außer den Dreieckspunkten sämmtlicher 
Ordnungen die Blatteintheilung, die bezüglichen Gemeindegrenzen (annähernd), einen 
Linearmaaßstab, sowie das Verjüngungsverhältniß in Zahlen enthalten. 
Schnittlinien sind nur bei Ketteneinschaltungen einzuzeichnen, sonst aber wegzulassen. 
2) Die Dreieckspunkte werden in dieser Karte wie folgt bezeichnet: 
I. Ordnung: großer schwarzer Doppelkreis, 
II. r 17 gelber 5“ 
III. „ kleiner grüner „ 
IV. „ „ rother Kreis. 
Die Nummern der Bodensignale, sowie die Namen der Thürme 2c. sind stets in 
schwarzer Tusche beizuschreiben.
	        
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