Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Uebrigens erhalten Kirchthürme das Zeichen 
andere Thürme 8 
und Blitzableiter 1 
Abschluß der Triangulirungs-Arbeiten. 
14. 
1) An die Herstellung des Dreiecknetzes schließt sich in der Regel jene des Polygon-- 
netzes direkt an und erst nach Vollendung auch des letzteren sind dann sämmtliche Mate- 
rialien, als Winkelhefte, Dreiecks= und Coordinatenberechnung, Coordinaten-Verzeichniß 
und Netzkarte mit Bericht dem Katasterbureau vorzulegen. Die nach §§ 3 und 19 her- 
gestellten Katasterblätter sind der Messungs-Sektion zum Dienstgebrauche zu übergeben. 
2) Das Katasterbureau wird nach Abschluß sämmtlicher Arbeiten im Dreiecknetz die 
betreffenden Gemeindebehörden veranlassen, mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Schutz- 
bestimmungen des § 13 des Grundsteuergesetzes vom 15. august hinsichtlich der errich- 
teten Signalsteine in Erinnerung zu bringen, zu welchem Zwecke der Gemeindebehörde eine 
Beschreibung dieser Steine nach Form und Größe übermittelt werden wird. 
Kapitel II. 
olygounet. 
Anschluß des Polygonnetzes an das Dreiecknetz. 
8 16. 
1) Das Polygonnetz schließt sich unmittelbar an die Punkte des Dreiecknetzes an. 
Es wird gebildet, indem die letzteren mit Punkten der Gemeinde-, Flur= und Gewannen- 
Grenzen oder sonst günstig gelegenen Punkten, in Ortschaften und Waldungen mit solchen 
der Straßenzüge und Wege zu schicklichen Linienzügen verbunden werden, um hierauf durch 
Messung der Brechungswinkel und der Seitenlängen der Züge unter gleichzeitiger Ableitung
	        
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