Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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der Orientirungsrichtungen (Direktionswinkel) an den Endpunkten derselben die nöthigen 
Daten für die Berechnung der rechtwinkligen Coordinaten jedes Eckpunktes zu gewinnen. 
Auf dieses Polygonnetz haben sich alle weiteren Operationen nach Maßgabe der Bestimm— 
ungen in den folgenden Kapiteln zu stützen. 
2) Sobald ein Polygonzug in unmittelbarer Nähe von Luftsignalen des Dreiecknetzes 
vorbeigeht, sind diese letzteren in den Zug dadurch einzubeziehen, daß auf zwei zunächst 
gelegenen Polygonpunkten die Richtungen nach solchen Dreieckspunkten gemessen werden, 
wonach die Coordinaten der letzteren aus diesen Richtungen und der direkt gemessenen Ent- 
fernung der beiden Ausgangspunkte zu bestimmen sind. Die Operation ist übrigens nur 
dann zulässig, wenn jeder der Grundlinienwinkel mindestens 30 0 hält. 
Anordnung der Polygonzüge. 
§ 16. 
1) Die für den Zusammenhang wichtigsten Züge werden Haupt-Polygonzüge genannt. 
Dieselben sollen in möglichst gestreckter Richtung von einem Ausgangspunkte zum anderen 
führen. 
2) Für die Neben-Polygonzüge ist ein ähnliches Verfahren zu beobachten. Dabei 
soll zu gleicher Zeit den Bedürfnissen der nachfolgenden Stückvermessung thunlichst ent- 
sprochen werden, um die leichte und einfache Aufnahme der Stücke und eine zweckmäßige 
Linienverbindung zu ermöglichen. 
3) Die Zahl der aufzusuchenden Polygonpunkte richtet sich nach den örtlichen Ver- 
hältnissen, soll sich aber in der Regel zwischen 20 und 50 Punkten auf den Quadrat- 
kilometer bewegen. Die Länge der Seiten darf, wenn nicht besondere Fälle dies anders 
bedingen, nicht über 300 m und nicht unter 50 m betragen; große Unterschiede der Längen 
zwischen zwei unmittelbar aufeinander folgenden Strecken sind thunlichst zu vermeiden. 
Einschaltung von Hilfs-Dreieckspunkten. 
§ 17. 
1) Für den Fall, daß einzelne für die Polygonisirung oder die Stückvermessung 
wichtige Punkte nur mit Schwierigkeit oder doch nur in unzweckmäßiger Weise den poly-
	        
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