Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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gonalen Zügen einbezogen werden könnten, ist es gestattet, dieselben nachträglich durch ein- 
fache Dreiecksverbindungen oder auf pothenotischem Wege zu bestimmen. 
2) Für die Beobachtungen und Rechnungen auf diesen sogenannten „Hilfs-Dreiecks- 
punkten“ sind die über das Dreiecknetz gegebenen Bestimmungen, jedoch mit den durch die 
Umstände hier gebotenen Vereinfachungen, sinngemäß anzuwenden (vergl. § 26). 
Versicherung der Polygonpunkte. 
§ 18. 
1) Etwa die Hälfte der Polygonpunkte ist mit Steinen von den in der Anlage 1 
angegebenen Dimensionen central zu versichern. Einerseits sind dabei besonders die Schluß- 
punkte der einzelnen Züge und die auf dieselben folgenden Punkte (soferne dabei aber 
zwischen einer Mehrzahl von Folgepunkten gewählt werden muß, immer die am weitesten 
entfernten und daher die sicherste Basis gewährenden) auszuwählen, andererseits ist möglichst 
auf solche Oertlichkeiten zu sehen, welche eine gesicherte Erhaltung des Steines für die 
Zukunft versprechen. 
2) Die übrigen Polygonpunkte sind mittelst gut durchgebrannter Drainröhren von 
ungefähr 30ecm Länge und etwa 4, bem Lichtweite in einer Tiefe von 30 bis 50en unter- 
irdisch zu vermarken. Die Röhrenöffnung muß mindestens von der Weite sein, um das 
bequeme Einsetzen eines gewöhnlichen Meßstabes, selbst nachdem Erde in die Oeffnung ge- 
fallen ist, zu gestatten, ohne das Zerbrechen der Räöhre fürchten zu lassen. 
3) Um wehrend der Dauer der Vermessung selbst die Standpunkte der Marken an 
der Bodenoberfläche kenntlich zu erhalten, ist da, wo dieß ausführbar, um jeden Punkt 
ein Erdhügel aufzuwerfen oder auf berastem Boden ein Rasenring auszustechen. Außerdem 
kann jeder Punkt sofort nach dem Einsetzen der dauernd im Boden zu belassenden Drain- 
röhren durch einen einfachen Pfahl oder durch eine zweite zu Tage tretende Drainröhre 
von etwas geringerer Lichtweite bezeichnet werden. Letztere Zeichen können nach vollendeter 
Messung wieder weggenommen und anderweitig verwendet werden. 
4) Wo ausnahmsweise die Vermarkung der Polygonpunkte durch Drainröhren nicht 
durchführbar erscheint, ist solche in anderer dauerhafter Weise zu bethätigen. Im stark
	        
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