Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Der Bezirksgeometer, welchem unter Umständen die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten 
Arbeiten oder einzelne derselben übertragen werden können, ist zu veranlassen, vom Zeit- 
punkte der Einsendung seiner Korrektionsblätter (vergl. Ziffer 1) an von allen Messungs- 
operaten über Objekte, welche im Gebiete der Neumessung liegen, in einem besonderen Ver- 
zeichnisse für jede Gemeinde Vormerkung zu pflegen. 
8 29. 
1) Vor Beginn der Stückvermessung ist an die Gemeindebehörde die nothwendige An- 
zahl von Formularien nach Anlage 14 zur Anfertigung der Namenliste zu übergeben. 3% 
2) Mit dem Beginn der Stückvermessung wird die Namenliste im Bureau der Messungs- *% 
sektion zum Gebrauche der mit den Stückvermessungen beauftragten Techniker aufgelegt. 
8 30. 
1) Der Sektions-Vorstand wird Sorge tragen, daß vor Beginn der Stückvermessung 
a) die Grenzen der Gemeinde und der Ortefluren bezeichnet und ausgewiesen, und daß 
b) die Besitzer durch Vermittlung der Gemeindebehörde aufgefordert werden, ihre 
15. August 1828 
Grundstücke in Gemäßheit des § 16 des Grundsteuergesetzes vom 19. Mai 1881 
auszupflocken. 
2) Bei ausgedehnteren Neumessungen ist thunlichst darauf zu sehen, daß keine größere 
Fläche zur Auspflockung kommt, als eine solche voraussichtlich in den nächsten 2 — 3 Monaten 
zur Aufnahme gelangen wird. In diesem Falle sind die Grenzen des betreffenden Gebietes 
der Gemeindebehörde in deutlicher Weise zu bezeichnen. 
3) Ebenso ist wegen der Beigabe von Markungsvorweisern an die mit der Stückver- 
messung beauftragten Techniker, zu welcher nach S 16 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes die 
Gemeinden verpflichtet sind, durch den Sektionsvorstand das Nöthige zu regeln. 
4) Werngleich nach dem Stande der Gesetzgebung die dauernde Vermarkung der Eigen- 
thumsgrenzen von den Besitzern nicht erzwungen werden kann, so ist doch auf eine solche 
von allen mit den Neumessungen beschäftigten Organen von Anfang an thunlichst hin- 
zuwirken. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich, schon bei den einleitenden Verhandlungen über 
die Messungsvornahme den Versuch zu machen, ob nicht die Vermarkung als Vorbedingung 
der Neuaufnahme aufgestellt werden kann. Gelingt es auf diese Weise, die Vermarkung zu
	        
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