Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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erzielen, oder finden sich die Grundbesitzer freiwillig dazu geneigt, so ist bei Durchführung 
derselben von den Messungsorganen jede mögliche Beihilfe zu leisten; insbesondere ist in 
regelmäßigeren Stücklagen die Anlage sogenannter Steinlinien durch den betreffenden Stück- 
vermesser direkt um so mehr zu leiten, als eine solche Anlage die Raschheit und Sicher- 
heit der Aufnahme wesentlich zu fördern geeignet ist. (Vergl. § 35 Ziffer 2). 
8 31. 
1) Jeder mit Stückvermessungsarbeiten betraute Techniker hat in ein ihm vom Sektions- 
vorstande zu übergebendes Exemplar des bisherigen Katasterplanes aus dem in den §8 3 und 19 
erwähnten Kataster-Blatte die vorhandenen Dreiecks= und Polygon-Punkte und aus dem nach 
§ 28 hergestellten nummerirten Korrektionsblatte die bestehende Plan-Nummerirung für die 
ihm zur Aufnahme übertragene Parthie einzutragen. 
2) Die Coordinaten der betreffenden Dreiecks= und Polygon-Punkte werden ihm vom 
Sektionsvorstande aus den Coordinatenverzeichnissen (vergl. § 27 Ziffer 3) bekannt gegeben. 
Gegenstände der Stückvermessung. 
§ 32. 
1) Als aufzumessende und in den Plänen ihrer Lage und Form nach in der Horizontal- 
projektion in verjüngtem Maaßstabe darzustellende Gegenstände werden bestimmt: 
Alle Eigenthumsgrenzen, die Grenzen der Wege, Eisenbahnen, Deiche, Flüsse und 
Bäche; die Grenzen der Kulturarten (vergl. § 44 Ziff. 5), alle Gebäude= und Hofraum- 
Flächen, die Durchfahrten an Gebäuden, Veranda's; steinerne Aufgangstreppen an Gebäuden, 
wie im ansteigenden Terrain; Brunnen; Wasserbassins und Springbrunnen (siehe Ziff. 2), 
Mauern, Hecken, Zäune, Erdwälle, Raine (siehe Ziffer 3), ferner die Wege und Arkaden 
in den Kirchhöfen; die Gräben (siehe Ziff. 4), künstliche Böschungen nach ihrer oberen und 
unteren Kante; in Städten die Kanten der Trottoir-Randsteine; dann alle Grenzsteine und 
sonstigen fixen Grenzzeichen, Kilometer= und Nummern-Steine bezw. Pfähle an Straßen 
und Eisenbahnen; vorgefundene Pegel und Aichpfähle an Wasserläufen, sowie gleicherweise 
Niveausteine und Höhenmarken; Brücken, Schleußen, Fähren, Wegweiser, Ortschafts= und 
Warnungs-Tafeln, Kreuze und Säulen, dann ausgezeichnete Bäume, Monumente und Ruinen; 
endlich Erz-, Stein-, Kies-, Lehm-, Mergel= oder Sandgruben.
	        
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