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erzielen, oder finden sich die Grundbesitzer freiwillig dazu geneigt, so ist bei Durchführung
derselben von den Messungsorganen jede mögliche Beihilfe zu leisten; insbesondere ist in
regelmäßigeren Stücklagen die Anlage sogenannter Steinlinien durch den betreffenden Stück-
vermesser direkt um so mehr zu leiten, als eine solche Anlage die Raschheit und Sicher-
heit der Aufnahme wesentlich zu fördern geeignet ist. (Vergl. § 35 Ziffer 2).
8 31.
1) Jeder mit Stückvermessungsarbeiten betraute Techniker hat in ein ihm vom Sektions-
vorstande zu übergebendes Exemplar des bisherigen Katasterplanes aus dem in den §8 3 und 19
erwähnten Kataster-Blatte die vorhandenen Dreiecks= und Polygon-Punkte und aus dem nach
§ 28 hergestellten nummerirten Korrektionsblatte die bestehende Plan-Nummerirung für die
ihm zur Aufnahme übertragene Parthie einzutragen.
2) Die Coordinaten der betreffenden Dreiecks= und Polygon-Punkte werden ihm vom
Sektionsvorstande aus den Coordinatenverzeichnissen (vergl. § 27 Ziffer 3) bekannt gegeben.
Gegenstände der Stückvermessung.
§ 32.
1) Als aufzumessende und in den Plänen ihrer Lage und Form nach in der Horizontal-
projektion in verjüngtem Maaßstabe darzustellende Gegenstände werden bestimmt:
Alle Eigenthumsgrenzen, die Grenzen der Wege, Eisenbahnen, Deiche, Flüsse und
Bäche; die Grenzen der Kulturarten (vergl. § 44 Ziff. 5), alle Gebäude= und Hofraum-
Flächen, die Durchfahrten an Gebäuden, Veranda's; steinerne Aufgangstreppen an Gebäuden,
wie im ansteigenden Terrain; Brunnen; Wasserbassins und Springbrunnen (siehe Ziff. 2),
Mauern, Hecken, Zäune, Erdwälle, Raine (siehe Ziffer 3), ferner die Wege und Arkaden
in den Kirchhöfen; die Gräben (siehe Ziff. 4), künstliche Böschungen nach ihrer oberen und
unteren Kante; in Städten die Kanten der Trottoir-Randsteine; dann alle Grenzsteine und
sonstigen fixen Grenzzeichen, Kilometer= und Nummern-Steine bezw. Pfähle an Straßen
und Eisenbahnen; vorgefundene Pegel und Aichpfähle an Wasserläufen, sowie gleicherweise
Niveausteine und Höhenmarken; Brücken, Schleußen, Fähren, Wegweiser, Ortschafts= und
Warnungs-Tafeln, Kreuze und Säulen, dann ausgezeichnete Bäume, Monumente und Ruinen;
endlich Erz-, Stein-, Kies-, Lehm-, Mergel= oder Sandgruben.